Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen für Veranstaltungswerbung (z. B. Plakatierung) beantragen
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Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Dies betrifft auch Veranstaltungswerbung auf öffentlichen Verkehrsflächen.
Im Bereich der Veranstaltungswerbung ist dies beispielsweise dann der Fall, wenn
- für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke (beispielsweise durch Verbände, Vereine und Kirchen oder auch Privatpersonen)
- Informationsstände aufgestellt werden,
- Werbeschriften auf Tischen oder von Ständen aus verteilt werden,
- im öffentlichen Straßenraum Veranstaltungshinweise (beispielsweise Hinweise auf Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Aufführungen, Messen, Märkte) plakatiert werden, oder
- politische Parteien, Organisationen und Wählervereinigungen mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen auf sich aufmerksam machen.
Möchten Sie solche Sondernutzungen für sich in Anspruch nehmen, müssen Sie diese bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die Gemeinden können durch Satzung die Details der Sondernutzung für Ortsdurchfahrten und Gemeindestraßen regeln. Es wird daher die Lektüre dieser Satzung für Ihre Gemeinde empfohlen.
Zuständige Stelle
- Antragsannahme: Straßenbau- oder Straßenverkehrsbehörde bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung
- Entscheidung: Baulastträger der jeweiligen Straße
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Die Sondernutzungserlaubnis können Sie persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Dort werden die dem Antrag beigefügten Unterlagen überprüft.
- Falls Sie zudem eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung beantragen müssen, können Sie beide Anträge gleichzeitig einreichen.
- Gegebenenfalls werden weitere beteiligte Behörden einbezogen.
- Bei positivem Ergebnis wird Ihnen die Sondernutzungserlaubnis oder die Ausnahmegenehmigung erteilt. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Hinweis: Gegebenenfalls müssen Sie bereits während des Verfahrens einen Kostenvorschuss leisten. Sie erhalten einen gesonderten Kostenbescheid.
Erforderliche Unterlagen
- Reisegewerbekarte
- Entwurf des Werbeplakats (Kopie)
- Straßenliste (Kopie)
Fristen
keine
Kosten (Gebühren)
- Verfahrensgebühr: zwischen EUR 50,00 und EUR 2.100
- Sondernutzungsgebühr in unterschiedlicher Höhe
Rechtsgrundlage
- §§ 32, 33, 45, 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- §§ 8, 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) – Sondernutzung
- §§ 18, 19 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) – Sondernutzung
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1 Ziffer 88 Straßenrecht
- Sondernutzungssatzung der Gemeinde-/Stadtverwaltung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 11.05.2022
Ansprechpartner
- Frau Ilona Bonneschky
- SB - Allgemeine Ordnungsverwaltung
-
Gebäude: Rathaus Markneukirchen
Raum: 1.08 (1. OG)
-
E-Mail: ordnungsamt@markneukirchen.de
Telefon: 037422 41300
- Frau Ivonne Penzel
- SB - Allgemeine Ordnungsverwaltung
-
Gebäude: Rathaus Markneukirchen
Raum: 1.07 (1. OG)
-
E-Mail: penzel@markneukirchen.de
Telefon: +49 37422 41301
- Herr Erik Hilbert
- SB - Allgemeine Ordnungsverwaltung
-
Gebäude: Rathaus Markneukirchen
Raum: 1.09 (1.OG)
-
E-Mail: e.hilbert@markneukirchen.de
Telefon: +49 37422 41303