Ehegatten-Vertretung

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Seit dem 1. Januar 2023 sieht das Gesetz in § 1358 BGB für Ehegatten und Lebenspartner ein gegenseitiges Vertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge vor, für den Fall, dass der behandlungsbedürftige Ehegatte oder Lebenspartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht mehr selbst entscheiden kann. Dieses sogenannte Ehegattenvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt auf längstens sechs Monate und bezieht sich unter anderem auf die Durchführung oder Unterlassung von Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen. Darüber hinaus umfasst das Vertretungsrecht auch den Abschluss von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen oder Verträgen über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und Pflege, die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten sowie die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen.

Das Ehegattenvertretungsrecht ist subsidiär gegenüber einer bestehenden Vorsorgevollmacht oder einer Betreuung. Wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt oder ein Betreuer bestellt wurde, greift das gesetzliche Notvertretungsrecht nicht. Es soll vielmehr akute Notsituationen abdecken und vorläufige Betreuerbestellungen vermeiden.

Andere nahe Angehörige und Vertraute, wie beispielsweise Geschwister oder Kinder, können bei eigener Entscheidungsunfähigkeit Entscheidungen in Bezug auf Untersuchung, Pflege oder Behandlung trotz vorhandener Patientenverfügung dagegen nur dann treffen, wenn dazu eine Vollmacht vorliegt. Das gesetzliche Notvertretungsrecht gilt nur für Ehegatten und Lebenspartner, nicht für andere Angehörige.

Das Ehegattenvertretungsrecht besteht nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, wenn dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte eine Vertretung durch ihn ablehnt oder jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht die Gesundheitssorge umfasst, oder wenn für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die Gesundheitssorge umfasst.

Für die Ausübung des Vertretungsrechts ist eine schriftliche Bestätigung des Arztes erforderlich. Der Arzt muss das Vorliegen der Voraussetzungen und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich bestätigen. Der vertretende Ehegatte muss sich schriftlich versichern, dass das Vertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit bisher nicht ausgeübt wurde und kein Ausschlussgrund vorliegt.

Welche Person an Ihrer Stelle Entscheidungen treffen oder Ihre vorab gemachten Entscheidungen durchsetzen soll, ergibt sich nämlich nicht aus der Patientenverfügung. Dies ist ein zentraler Unterschied zur Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung. Die Patientenverfügung enthält nur Ihre Behandlungswünsche, während die Vorsorgevollmacht eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigt und die Betreuungsverfügung Vorschläge für die Bestellung eines Betreuers macht.

Freigabevermerk

Sächsische Staatsministerium der Justiz. 10.08.2026