Freie Berufe: Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker

Inhalte aus AMT24

Ausübung des Berufs als Arzt*, Zahnarzt, Psychotherapeut, Apotheker

Hinweis: Diese Tätigkeiten sind nicht durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie abgedeckt. Die Verwaltungsverfahren in Zusammenhang mit Gesundheitsberufen können deswegen nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

Voraussetzungen und Rechtsformen für die Freien Berufe

Um freiberuflich arbeiten zu dürfen, müssen Sie bestimmte, klar definierte Voraussetzungen erfüllen. Neben besonderen beruflichen Qualifikationen sind in der Regel auch besondere Berufspflichten zu beachten.

Welche Rechtsform für Sie in Frage kommt, hängt von Ihren individuellen beruflichen Zielen ab. Die wichtigsten Rechts- und Kooperationsformen für freiberuflich Tätige sind:

  • Einzelunternehmen
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
  • Gemeinschaften ohne eigene Rechtsform

Wenn kein beruflicher Vorbehalt entgegensteht, können Freiberufler unter Umständen weitere Rechtsformen (beispielsweise Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften) wählen.

Approbation

Wer in den Berufen Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut und Apotheker tätig werden möchte, benötigt eine Approbation. Die Approbation berechtigt dazu, den jeweiligen akademischen Gesundheitsberuf auszuüben und die betreffende Berufsbezeichnung zu tragen.

Eine Approbation wird in folgenden Gesundheitsberufen benötigt:

  • Arzt
  • Zahnarzt
  • Apotheker
  • Psychologischer Psychotherapeut
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

Mit der Approbation sind Sie automatisch Pflichtmitglied der Kammer für den jeweiligen Gesundheitsberuf.

Ausländische Berufsabschlüsse

Haben Sie Ihren Berufsabschluss im Ausland erworben, prüft die zuständige Stelle, ob Ihr Abschluss mit dem entsprechenden deutschen Abschluss gleichwertig ist. Sie erhalten die Approbation nur, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.

Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine Approbation. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden.

Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit

Die Erteilung der Approbation richtet sich nach der Bundesärzteordnung (BÄO) beziehungsweise dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG), dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG), der Bundesapothekerordnung (BAO). Zuständige Behörde im Freistaat Sachsen für die Erteilung sowie das Erlöschen, die Zurücknahme und den Widerruf von Approbationen ist die Landesdirektion Sachsen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Bezeichnungen für die Berufsgruppen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

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    Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020