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- Fragen zur Einkommensteuer im Erbfall
- Außer der Erbschaft- oder Schenkungsteuer fallen bei einem Vermögensanfall durch Erbschaft oder Schenkung keine Steuern an. Sie müssen geerbtes Geld also beispielsweise nicht als Einkommen in der Eink
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- Steuerliche Aspekte
- Der Vermögensanfall, der infolge Todes eintritt, unterliegt der Erbschaftsteuer, die Vermögensübertragung, die auf einer Schenkung unter Lebenden beruht, der Schenkungsteuer. Weitere Steuern fallen fü
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- Vermächtnis
- Der Erblasser* kann einer Person Vermögensvorteile hinterlassen, ohne sie als Erben einzusetzen; ein sogenanntes Vermächtnis. Die Person, der ein Vermächtnis zugedacht wird, bezeichnet man als Vermäch
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- Auflage
- Der Erblasser* kann dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer Verpflichtungen auferlegen; diese werden als Auflagen bezeichnet. Diese Auflagen begünstigen in der Regel keine andere Person. Falls durch ei
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- Inhalt eines Testaments oder Erbvertrags
- Verfügung von Todes wegen In einer Verfügung von Todes wegen (das heißt in einem Testament oder Erbvertrag) können Sie grundsätzlich völlig frei - abgesehen von bestimmten Einschränkungen der Testierf
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- Finanzielle Hilfen
- Wer eine Rechtsberatung oder Rechtsvertretung benötigt, aber die erforderlichen Mittel dafür nicht aufzubringen vermag, kann Beratungshilfe beantragen. Die Beratungshilfe können Sie allerdings nur für
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- Eröffnung eines Testaments / Erbvertrags
- Allgemeines zur Eröffnung Das Nachlassgericht beim Amtsgericht hat, sobald es von dem Tod des Erblassers* Kenntnis erlangt, eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen.
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- Widerruf eines Erbvertrags
- In bestimmten Fällen können Sie sich als Vertragspartner* von den vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrags lösen. Es kommen unter anderem folgende Möglichkeiten in Betracht: Änderungsvorbehalt: S
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- Erbvertrag
- Der Erbvertrag ist eine vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen, mit der Sie zu Lebzeiten verbindliche Regelungen für Ihren Tod treffen können. Er muss vor einer Notarin oder einem Notar bei gleichze
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- Vorweggenommene Erbfolge
- Bereits zu Lebzeiten können Sie Vermögen auf vermutliche Erben und Erbinnen mit Rücksicht auf deren Erbenstellung übertragen; sogenannte vorweggenommene Erbfolge. Diese Form der Vermögensübertragung a