Technische Gebäudeausrüstung

Inhalte aus AMT24

Zur Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) zählt man alle fest im Haus installierten Anlagen und Einrichtungen, die zur Nutzung und zum Wohnen notwendig sind beziehungsweise den Wohnkomfort steigern. An die TGA werden vor allem sicherheitsrelevante Anforderungen (Brandschutz, Betriebssicherheit) gestellt.

Diese sind, auch aus eigenem Interesse, stets einzuhalten, auch wenn das Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt ist und der Einbau und die Änderung haustechnischer Anlagen, ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als zehn Meter, verfahrensfrei sind. Für die Einhaltung der bautechnischen Bestimmungen und Regelungen sind der Bauherr oder die Bauherrin und der Entwurfsverfasser oder die Entwurfsverfasserin verantwortlich.

Leitungen

Leitungen kommen in einem Haus in unterschiedlicher Form vor. Sie werden für ebenso viele Zwecke benötigt:

  • Stromkabel für Elektroinstallation (Licht, Schalter, Steckdosen)
  • Kabel für Telefon, Internet, LAN-Netz
  • Rohre für Wasserversorgung und Abwasserableitung
  • Rohre für Gasversorgung
  • Rohre der Heizungsanlage

Zu den Leitungen an sich gehören auch die Schächte, Kanäle, Armaturen, Hausanschlüsse, Messeinrichtungen, Steuer- und Regeltechnik, Verteiler, Dämmstoffe, Befestigungen und Beschichtungen.

Lüftungsanlagen, Klimaanlagen, Warmluftheizungen

Wenn die Belüftung von Räumen nicht oder nur unzureichend durch Fenster erfolgen kann, müssen Lüftungsanlagen eingebaut werden. Häufig ist dies bei innen liegenden Bädern, Toiletten und Küchen der Fall.

Lüftungsanlagen

Lüftungsanlagen dürfen auch den Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten nicht beeinträchtigen (zum Beispiel bei Gasöfen oder -durchlauferhitzern, wenn der erzeugte Unterdruck die Luftversorgung des Ofens beeinträchtigt und es zu Erstickungs- oder Explosionsgefahr kommen kann). Lüftungsleitungen dürfen zudem nicht in Abgasanlagen (zum Beispiel Schornsteine) eingeführt werden. Abluft muss immer ins Freie geführt werden. Andere Leitungen oder Einrichtungen, zum Beispiel Stromkabel, dürfen nicht in Lüftungsleitungen verlegt werden.

Klimaanlagen und Warmluftheizungen

Für Klimaanlagen und Warmluftheizungen gelten die Anforderungen entsprechend; auch hier wird in die natürliche Belüftung von Räumen eingegriffen und darüber hinaus der Luft Wärme entzogen beziehungsweise hinzugefügt.

Feuerungsanlagen und sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie Brennstoffversorgung

Unter einer Feuerungsanlage versteht man die Einrichtungen, welche die Wärme für das Wohnhaus produzieren. Diese wird in der Heizung und zur Warmwasseraufbereitung genutzt. Zu einer Feuerungsanlage gehört die Feuerstätte selbst (Zentralheizung, Einzelofen) und die Abgasanlage (Schornstein, Abgasleitungen).

Anforderungen an die Betriebssicherheit und den Brandschutz gelten hier ganz besonders, da hier naturgemäß erhebliche Gefahrenpotentiale bestehen. Neben einem Brand oder einer Explosion kann es auch zur Vergiftung oder Erstickung durch Verbrennungsgase kommen.

Gewährleistung der Betriebssicherheit

Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die sichere Benutzbarkeit und die Tauglichkeit der Abgasanlage bescheinigt hat. Um auch während des Betriebs der Anlage deren Sicherheit zu gewährleisten, muss sie regelmäßig gewartet und fristgerecht gereinigt und überprüft werden. Die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) bestimmt, welche Anlagen in welchen Zeiträumen unter diese Verpflichtung fallen.

Neben den in Wohngebäuden häufig vorkommenden Feuerungsanlagen wie den zentralen Gas- oder Öl-Heizungssystemen sowie den Einzelöfen und -kaminen gelten die Anforderungen auch für ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke. Dagegen gelten sie nicht für Anlagen, die nicht ortsfest sind, also zum Beispiel für tragbare Heizungen. Darüber hinaus sind auch die Anlagen ausgenommen, die Wärme anders als durch die Verbrennung von Brennstoffen erzeugen, also zum Beispiel Solar-, Photovoltaik- und Windenergieanlagen sowie Elektroheizungen. Selbstverständlich müssen auch diese Anlagen und Geräte betriebssicher sein.

Besondere Anforderungen
... an die Räume

Um im Gefahrenfall die Schäden gering zu halten, werden auch bestimmte Anforderungen an die Räume gestellt, in denen die Feuerstätten stehen. Die Eignung eines Raumes als Aufstellort einer Feuerstätte richtet sich nach seiner Lage, Größe, Beschaffenheit und Nutzungsart. Zum Beispiel dürfen Feuerstätten nicht in Treppenräumen und Rettungswegen aufgestellt werden. Bei raumluftabhängigen Feuerstätten (zum Beispiel Gasthermen) müssen die Räume ausreichend belüftet sein.

... an die Ableitung von Gasen ins Freie

Abgase flüssiger und gasförmiger Brennstoffe werden über Abgasleitungen, die Abgase fester Brennstoffe über Schornsteine ins Freie geleitet. Es werden abhängig von der Feuerstätte vor allem Anforderungen an den Querschnitt und die Höhe der Abgasanlage gestellt. Schornsteine müssen 90 Minuten feuerwiderstandsfähig sein, wenn sie Geschosse überbrücken. Zudem müssen Sicherheitsabstände zu brennbaren Bauteilen und Öffnungen (Fenster, Abluftöffnungen) eingehalten werden. Bei harten Standarddächern müssen die Mündungen von Abgasleitungen und Schornsteinen mindestens 40 Zentimeter über der Dachfläche liegen, von Dachöffnungen und Aufbauten müssen sie eineinhalb Meter entfernt sein.

... an die Brennstoffversorgung

Bei der Lagerung von Brennstoffen, gleich welcher Art, dürfen keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Insbesondere müssen die Behälter von flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebssicher sein. Ab einer bestimmten Lagermenge (10.000 Liter beziehungsweise 6.500 Kilogramm Holzpellets, 15.000 Kilogramm sonstige feste Brennstoffe, 5.000 Liter Heizöl und Diesel in Behältern, 16 Kilogramm Füllgewicht Flüssiggas in Behältern) müssen Brennstoffe in besonderen Brennstofflagerräumen gelagert werden. Die Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein, die Türen mindestens feuerhemmend und selbstschließend.

Für Anlagen in Wasserschutz- und in Überschwemmungsgebieten gelten erhöhte Schutzanforderungen.

Details zu den Bestimmungen

Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

Unter der sanitären Anlage versteht man alle Einrichtungen, die der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung (Brauch- und Niederschlagswasser) dienen. Toiletten und Bäder zählen auch dazu.

Sie müssen so beschaffen sein und unterhalten werden, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Hierfür gelten entsprechende DIN-Normen, die den einzuhaltenden Stand der Technik regeln. Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen dürfen nur von Fachleuten gebaut werden, eine Bescheinigung der ausführenden Firma genügt als Nachweis.

Für Abwasserentsorgungsanlagen sind die wasserrechtlichen Anforderungen nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Sächsischem Wassergesetz (SächsWG) sowie der Abwasserverordnung (AbwV) einzuhalten.

Gefahren durch technische Mängel

Gefahren können vor allem dadurch entstehen, dass es zu Wasseraustritten, Rohrbrüchen, Überschwemmungen oder zu Verunreinigungen des Trinkwassers kommen kann. Die Leitungen müssen korrosionsbeständig, dicht, drucksicher und frostsicher verlegt sein. Ein Rückfluss aus angeschlossenen Anlagen muss verhindert werden und die Materialien der Wasserversorgungsanlagen dürfen keine gesundheitsgefährdenden Stoffe an das Wasser abgeben (zum Beispiel Blei).

Zuverlässige Lüftung

Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur dann zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist, zum Beispiel durch Lüftungsanlagen. Die Abluft muss ins Freie geleitet werden.

Trinkwasseranschluss

Für die Versorgung mit Trinkwasser ist die Gemeinde oder der Zweckverband verantwortlich. An einem erschlossenen Grundstück liegt eine Trinkwasserleitung an, die vom Grundstückseigentümer bis ins Haus geführt werden muss und dort an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen wird.

Abwasserbeseitigung

Dasselbe gilt für die zentrale Abwasserentsorgung. An der Grundstücksgrenze liegt der Abwasserkanal der Gemeinde oder des Zweckverbandes an. In bestimmten Fällen (insbesondere wenn keine zentrale Abwasserentsorgung erfolgt), können ersatzweise auch private Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben (in denen das gesamte anfallende Abwasser mit Ausnahme des Niederschlagswassers zu sammeln ist) auf dem Grundstück zugelassen werden.

Die Gemeinde / der Zweckverband hat das Recht, den Anschluss an ihre / seine Anlagen zur Trinkwasserversorgung und zur Abwasserentsorgung (Anschlusszwang) sowie deren Benutzung (Benutzungszwang) zu verlangen.

Separater Wasserzähler

Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht nur bei Neubauten, sondern auch, wenn in bestehenden Wohnungen die Wasserinstallation erneuert wird. Dadurch ist eine exakte verbrauchsabhängige Abrechnung möglich.

Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben, Teilortskanalisationen

Im Regelfall stellt die Gemeinde bzw. der Abwasserzweckverband eine zentrale Abwasserkanalisation zur Verfügung, an welche sich alle Grundstückseigentümer anschließen. Die Abwässer werden in eine zentrale, öffentliche Kläranlage geleitet. Die Gemeinde darf den Anschluss an diese Anlagen (Anschlusszwang) sowie deren Benutzung (Benutzungszwang) mittels einer Satzung vorschreiben.

Es ist aber auch möglich, dass die Gemeinde oder der Zweckverband die Abwasserbeseitigung durch eine private Kleinkläranlage oder die Einleitung und Sammlung des Abwassers in einer abflusslosen Grube vorgibt. Zum Beispiel wenn der Anschluss an eine Sammelkanalisation zur öffentlichen Kläranlage nicht möglich oder sehr aufwendig ist, unter anderem bei weit entfernt liegenden Grundstücken.

Je nach örtlichen Verhältnissen (wenn von dem betreffenden Grundstück keine direkte Ableitung in ein oberirdisches Gewässer oder keine ordnungsgemäße Versickerung möglich ist) kann auch die gesammelte Ableitung des in den privaten Kleinkläranlagen behandelten Abwassers in einer öffentlichen Teilortskanalisation vorgeschrieben werden. Die ordnungsgemäße Beseitigung und Behandlung der Abwässer muss sichergestellt sein.

Bei der Auswahl des Standortes, dem Bau, dem Betrieb, der Wartung und der Wirksamkeit der Anlagen gelten die Bestimmungen des Wasserrechts, vor allem abhängig von der Menge des anfallenden Abwassers, den örtlichen Gegebenheiten und den Erfordernissen des Gewässerschutzes.

Vollbiologische Reinigungsstufe

Bei Kleinkläranlagen ist mindestens eine vollbiologische Reinigungsstufe erforderlich, die bei Altanlagen bis spätestens 31.12.2015 nachzurüsten war. Der Betrieb einer nicht nachgerüsteten Kleinkläranlage kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Außerdem können die zuständige untere Wasserbehörde beziehungsweise die Gemeinde / der Zweckverband die notwendigen Anordnungen treffen und erforderlichenfalls mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme) durchsetzen.

Blitzschutzanlagen

Alle Bauwerke (baulichen Anlagen), bei denen leicht Blitze einschlagen können, müssen mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen ausgerüstet sein.

Dies ist besonders dann notwendig, wenn sie aufgrund

  • ihrer Lage (einzeln stehende Bauwerke, Standort auf Geländeerhebungen, keine hohen Bäume in der Nähe),
  • ihrer Höhe (Türme, Hochhäuser, Masten)
    und / oder
  • ihrer Bauart (mit "weichem" Dach, zum Beispiel einem Reetdach)

besonders gefährdet sind. Dasselbe gilt für Gebäude, bei denen Blitzschläge schwerwiegende Folgen haben können.

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 02.06.2022