Bauleitplanung
Öffentliche Bekanntmachung vom 20. Oktober 2023
Vorentwurf des Flächennutzungsplanes der Stadt Markneukirchen in der Fassung vom September 2023
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die Stadt Markneukirchen legt den Vorentwurf ihres Flächennutzungsplans in der Fassung vom September, bestehend aus der Planzeichnung M 1 : 10.000 und der Begründung mit dem Umweltbericht, als Planunterlagen nach § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich aus.
Die o. g. Unterlagen liegen in der Zeit vom 23.10.2023 bis 24.11.2023 in der Allgemeinen Bauverwaltung der Stadtverwaltung Markneukirchen, Am Rathaus 2, 08258 Markneukirchen, Zimmer 1.02 während der Dienstzeiten:
Montag 13.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr und
13.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch 13.00 bis 15.00 Uhr
Donnerstag 9.00 bis 12.00 Uhr und
13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr
zur Einsicht öffentlich aus. Die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich über die Internetseite der Stadt Markneukirchen unter https://markneukirchen.de/buerger-stadt/verwaltung-politik/bauleitplanung sowie über das Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite zugänglich gemacht.
Während der Auslegungsfrist wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Stellungnahmen zum Vorentwurf können schriftlich oder während der Auslegungszeiten mündlich zur Niederschrift in der Allgemeinen Bauverwaltung vorgebracht werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach §7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Zeitgleich werden die Behörden uns sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 2 BauGB sowie die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Markneukirchen, den 12.10.2023
gez. T. Meinel
Bürgermeister