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  • Eröffnung eines Testaments / Erbvertrags
    Allgemeines zur Eröffnung Das Nachlassgericht (Amtsgericht) hat, sobald es von dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Gle
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Widerruf eines Erbvertrags
    In bestimmten Fällen können Sie sich als Vertragspartner* von den vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrags lösen. Es kommen unter anderem folgende Möglichkeiten in Betracht: Änderungsvorbehalt: S
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Erbvertrag
    Der Erbvertrag ist eine vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen, mit der Sie zu Lebzeiten verbindliche Regelungen für Ihren Tod treffen können. Er muss vor einem Notar oder einer Notarin bei gleichze
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Vorweggenommene Erbfolge
    Bereits zu Lebzeiten können Sie Vermögen auf vermutliche Erben und Erbinnen mit Rücksicht auf deren Erbenstellung übertragen (sogenannte vorweggenommene Erbfolge). Diese Form der Vermögensübertragung
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Pflichtteil
    Der Erblasser* kann durch eine Verfügung von Todes wegen frei bestimmen, wer von ihm erben soll. Die gesetzliche Erbfolge ist dabei nicht bindend. Bestimmte gesetzliche Erben, soweit sie als solche be
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Individuell festgelegte Erbfolge
    Gewillkürte Erbfolge Das deutsche Erbrecht kennt zwei Arten der Erbfolge: die gesetzliche Erbfolge und die gewillkürte Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, soweit die Erbfolge nich
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Gesetzliche Erbfolge
    Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte und Ehegatten* beziehungsweise eingetragene Lebenspartner der verstorbenen Person. Personen sind verwandt, wenn sie voneinander oder von d
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Erbrangfolge der Verwandten
    Nach der gesetzlichen Erbrangfolge sind nicht alle Verwandten in gleicher Weise erbberechtigt. Die Erben* werden nach dieser Rangfolge folgendermaßen eingeteilt: Erben erster Ordnung Erben zweiter Ord
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Erbengemeinschaft
    Nicht selten fällt der Nachlass an mehrere Erben* und wird dann gemeinschaftliches Vermögen der Erben – das bedeutet, der gesamte Nachlass wird Eigentum aller Erben. In diesem Fall hat erst einmal kei
    • Typ: Amt24 Lebenslage
  • Erbfolge
    Gewiss ist es nicht angenehm, sich mit dem eigenen Tod auseinanderzusetzen. Doch nur, wenn Sie noch zu Lebzeiten Regelungen für Ihren Todesfall treffen, können Sie die Verteilung Ihres Vermögens beein
    • Typ: Amt24 Lebenslage

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