Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen

Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen

Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.

Weiterführende Informationen

Unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle können Sie außerdem Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen.

  • Akteneinsicht eines Adoptivkindes in die Vermittlungsakte nehmen
    Amt24-Leistung

Zuständige Stelle

Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Fristen

keine

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

  • § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
  • § 62 Personenstandsgesetz (PStG) – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
  • § 63 Personenstandsgesetz (PStG) – Benutzung in besonderen Fällen
  • § 64 Personenstandsgesetz (PStG) – Sperrvermerke

Freigabevermerk

Sächsisches Landesjugendamt. 17.06.2020

Ansprechpartner

Frau Katrin Lugert
Standesbeamtin
Gebäude: Rathaus Markneukirchen
Raum: 1.04 (1. OG)
E-Mail: standesamt@markneukirchen.de
Telefon: 037422 41330