Gewerberegisterauskunft beantragen
Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen
Das Gewerberegister ist ein von den Gemeindeverwaltungen geführtes Verzeichnis über die gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) in der Gemeinde angezeigten gewerblichen Betriebe. Öffentliche Stellen und Privatpersonen können auf Antrag einen Auszug aus dem Gewerberegister erhalten.
Hinweis: Die Auskunft gibt Daten der Gewerbe an- oder Ummeldung wieder. Sie werden von der zuständigen Stelle nicht auf Richtigkeit oder Vollständigkeit geprüft.
Zuständige Stelle
Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Ohne eine besondere Begründung können Sie Auskünfte zu den Grunddaten der Gewerbetreibenden (Name, betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit) erhalten. Für eine darüber hinausgehende erweiterte Gewerberegisterauskunft müssen Sie ein rechtliches Interesse (beispielsweise Geltendmachung von Ansprüchen) nachweisen und das schutzwürdige Interesse der/des Gewerbetreibenden darf nicht überwiegen.
Hinweis: Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register wie beispielsweise das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. Sie haben daher keinen Rechtsanspruch auf Mitteilung der Daten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Stelle, ob sie Ihnen die Auskünfte erteilt.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerberegister können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch stellen.
- Das Formular "Antrag auf Erteilung einer Gewerberegisterauskunft" erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Je nach Angebot der Behörde können Sie das Formular auch im Internet abrufen ("Formulare & Online-Dienste")
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob Sie ein rechtliches Interesse an einer Auskunft aus dem Gewerberegister haben.
- Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, wird Ihnen der Auszug aus dem Gewerberegister sowie ein Gebührenbescheid per Post oder per Fax zugeschickt.
Hinweis: In besonders dringenden Fällen erhalten Sie eventuell den Gewerberegisterauszug bereits im Vorfeld per Fax.
Erforderliche Unterlagen
Bei Auskünften, die über die Grunddaten hinausgehen, sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Nachweis des rechtlichen Interesses (etwa durch Rechnungen, Zahlungsaufforderungen, Vertragskopien)
Fristen
keine
Kosten (Gebühren)
- einfache Registerauskunft über einen Gewerbebetrieb: EUR 12,00, bei Sammelauskünften jede weitere Auskunft je EUR 3,00
- erweiterte Registerauskunft über einen Gewerbebetrieb: EUR 28, bei Sammelauskünften jede weitere Auskunft je EUR 3,00
Rechtsgrundlage
- § 14 Gewerbeordnung (GewO) – Anzeigepflicht
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 46 Gewerberecht
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 12.06.2024
Rechtsbehelf
nicht anwendbar