Lebenspartnerschaftsregister, Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft
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Antrag auf (Nach-)Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsregister nach § 35 Personenstandsgesetz / PStG, Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
Haben Sie im Ausland eine Lebenspartnerschaft (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) begründet, können Sie beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragen, dass dies nachträglich im deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet wird.
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das Lebenspartnerschaftsregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Lebenspartnerschaftsurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit.
Bei Urkunden aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat
- ist keine weitere Beglaubigung erforderlich und
- besteht bei bestimmten Urkunden (zum Beispiel Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunde, Meldebescheinigung) die Möglichkeit, von der ausstellenden Behörde eine Übersetzungshilfe zu erhalten. Eine Übersetzung durch einen Dolmetscher im Inland ist dann in der Regel nicht mehr erforderlich.
Tipp: Die Übersetzungshilfe wird zusammen mit der Personenstandsurkunde ausgestellt, sie sollte also gleichzeitig beantragt werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Ansprechstelle
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt der Stadt oder Gemeinde,
- in der Sie ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder
- Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ergibt sich danach für Sie keine Zuständigkeit, wenden Sie sich bitte an das Standesamt I in Berlin:
Weitere Informationen
- Urkunden-Bereiche mit Übersetzungshilfe
e-european justice - Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Formular: –> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung – Antrag
Zuständige Stelle
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft kann nur dann in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig begründet wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen.
Die Nachbeurkundung der Lebenspartnerschaft ist möglich für:
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer* oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben deren Eltern und Kinder
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Verfahrensablauf
Details zu den Modalitäten und Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort vorab telefonisch.
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
- Der Standesbeamte prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
- Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister erfolgen.
Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Lebenspartnerschaftsurkunde aus.
Erforderliche Unterlagen
- Urkunde über die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
Weitere Unterlagen
- bei Geburt der Lebenspartner in Deutschland: die Geburtsurkunden
- bei Geburt der Lebenspartner im Ausland: die Geburtsurkunden, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Im Falle einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft: Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften, zum Beispiel Lebenspartnerschaftsurkunden, Sterbeurkunden, Urteile über die Auflösung der Lebenspartnerschaften
- Im Falle einer früheren Ehe: beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
- ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen – zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk")
- gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
Fristen
Kosten (Gebühren)
- Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft
- bei deutscher Staatsangehörigkeit beider Partner: EUR 100,00
- für jedes zu beachtende ausländische Recht erhöht sich die Gebühr um: EUR 35,00
- wenn die ausländische Entscheidung in Ehesachen vom Standesamt zu überprüfen ist, erhöht sich die Gebühr um: EUR 35,00
Hinweis: Die Gebühr richtet sich nach der Staatsangehörigkeit, die die Partner besaßen, als sie die Lebenspartnerschaft begründeten.
- Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde:
- ein Exemplar: EUR 15,00
- jedes weitere Exemplar, wenn gleichzeitig beantragt: EUR 7,00
Rechtsgrundlage
- § 35 Personenstandsgesetz (PStG) – Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
- Verordnung (EU) 2016/1191 (EU_ApostilleVO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 06.12.2021
Rechtsbehelf