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- Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
- Interessenvertretung: Die Gläubigerversammlung Wer beruft die Versammlung ein? Die ersten Termine für die Gläubigerversammlung (Berichts- und Prüfungstermin) legt das Insolvenzgericht bereits im Eröff
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- Rechte der Gläubiger
- In diesem Kapitel erhalten Sie einen Überblick über die Ansprüche und Rechte, die Sie als Geschäftspartner * eines schuldnerischen Unternehmens im Insolvenzverfahren haben. Den Gläubiger-Rechten der A
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- Insolvenzverwaltung
- Amtliches Organ in unabhängiger Stellung Insolvenzverwalter * nehmen eine zentrale Position ein: Während des gesamten Verfahrens haben grundsätzlich nur sie die vollständige Verwaltungs- und Verfügung
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- Insolvenz-Eröffnung
- Sieht das Insolvenzgericht die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren als gegeben an, beschließt es die Eröffnung des Verfahrens. Der Beschluss hat unter anderem zum Inhalt: Bestellung eines Insol
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- Insolvenz-Abweisung
- Liegt kein Insolvenzgrund vor, dann weist das Gericht den Antrag zurück. Reicht das Vermögen des schuldnerischen Unternehmens nicht aus, die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken, lehnt das Geric
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- Insolvenz-Abschluss
- Schlussverteilung Nach der Schlussverteilung, also wenn die Masse verwertet und verteilt ist, hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht. Mit dem Schlus
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- Gründe für die Insolvenz
- Mangelndes Controlling, unkorrekte Kostenrechnungen oder fehlende Unternehmensplanung sind äußerst riskant für ein Unternehmen. Doch nicht in jedem Fall ist Insolvenz eine Folge verfehlten Managements
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- Natürliche Personen in Insolvenz
- Allgemeines zum Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen Bei natürlichen Personen unterscheidet der Gesetzgeber, ob sie unter das Regelinsolvenzverfahren oder das Verbraucherinsolvenz
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- Finanzielle Hilfen und Beratungsleistungen
- Um Menschen und Unternehmen auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten eine Existenzgrundlage zu sichern und somit Arbeit und ein Mindestmaß an Lebensniveau zu erhalten, bietet die öffentliche Hand vie
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- Unternehmenskrise, Insolvenz, Sanierung
- Unternehmenskrise Insolvenz einleiten Insolvenz-Ablauf Insolvenz-Abschluss Rechte der Gläubiger Finanzielle Hilfen und Beratungsleistungen Amt24-Informationen Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei,