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- Widerruf eines Erbvertrags
- In bestimmten Fällen können Sie sich als Vertragspartner* von den vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrags lösen. Es kommen unter anderem folgende Möglichkeiten in Betracht: Änderungsvorbehalt: S
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- Erbvertrag
- Der Erbvertrag ist eine vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen, mit der Sie zu Lebzeiten verbindliche Regelungen für Ihren Tod treffen können. Er muss vor einem Notar oder einer Notarin bei gleichze
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- Vorweggenommene Erbfolge
- Bereits zu Lebzeiten können Sie Vermögen auf vermutliche Erben und Erbinnen mit Rücksicht auf deren Erbenstellung übertragen (sogenannte vorweggenommene Erbfolge). Diese Form der Vermögensübertragung
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- Pflichtteil
- Der Erblasser* kann durch eine Verfügung von Todes wegen frei bestimmen, wer von ihm erben soll. Die gesetzliche Erbfolge ist dabei nicht bindend. Bestimmte gesetzliche Erben, soweit sie als solche be
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- Individuell festgelegte Erbfolge
- Gewillkürte Erbfolge Das deutsche Erbrecht kennt zwei Arten der Erbfolge: die gesetzliche Erbfolge und die gewillkürte Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, soweit die Erbfolge nich
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- Gesetzliche Erbfolge
- Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte und Ehegatten* beziehungsweise eingetragene Lebenspartner der verstorbenen Person. Personen sind verwandt, wenn sie voneinander oder von d
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- Erbrangfolge der Verwandten
- Nach der gesetzlichen Erbrangfolge sind nicht alle Verwandten in gleicher Weise erbberechtigt. Die Erben* werden nach dieser Rangfolge folgendermaßen eingeteilt: Erben erster Ordnung Erben zweiter Ord
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- Erbengemeinschaft
- Nicht selten fällt der Nachlass an mehrere Erben* und wird dann gemeinschaftliches Vermögen der Erben – das bedeutet, der gesamte Nachlass wird Eigentum aller Erben. In diesem Fall hat erst einmal kei
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- Erbfolge
- Gewiss ist es nicht angenehm, sich mit dem eigenen Tod auseinanderzusetzen. Doch nur, wenn Sie noch zu Lebzeiten Regelungen für Ihren Todesfall treffen, können Sie die Verteilung Ihres Vermögens beein
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- Erbschein
- Mit dem Erbschein erteilt das Amtsgericht (Nachlassgericht) auf Antrag ein Zeugnis über das Erbrecht. Sind mehrere Erbende vorhanden, wird das Nachlassgericht in der Regel einen Erbschein ausstellen,