Bautechnische Prüfung

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Der Standsicherheits- und der Brandschutznachweis müssen bei bestimmten Bauvorhaben aus Gründen der Gefahrenabwehr von den Prüfingenieuren* für Standsicherheit und für Brandschutz geprüft werden. Damit verbunden ist die anschließende Überwachung der Bauausführung.  

Prüfingenieure nehmen bauaufsichtliche Aufgaben wahr und sind damit hoheitlich tätig. Sie werden bei Sonderbauten von der Behörde beauftragt. Bei allen anderen Bauvorhaben, die geprüft werden müssen, muss der Bauherr selbst den Prüfauftrag erteilen. Die Nachweise sind im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und bei der Genehmigungsfreistellung bereits geprüft bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Standsicherheit

Der Standsicherheitsnachweis muss bei folgenden Bauvorhaben durch einen Prüfingenieur für Standsicherheit geprüft werden. Dies bezieht sich nicht nur auf die Errichtung, sondern auch auf Änderungen und Nutzungsänderungen.

  • Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5
  • wenn es nach Maßgabe des Kriterienkatalogs der Durchführungsverordnung zur SächsBO (Anlage 2) erforderlich ist:
    • Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3
    • Behälter, Brücken, Stützmauern und Tribünen
    • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als zehn Metern

Brandschutz

Der Brandschutznachweis muss bei folgenden Bauvorhaben durch einen Prüfingenieur für Brandschutz geprüft werden:

  • Sonderbauten
  • Mittel- und Großgaragen (mehr als 100 Quadratmeter Nutzfläche)
  • Gebäuden der Gebäudeklasse 5  [...]

Auch bei der Prüfung des Brandschutznachweises gilt die Prüfpflicht nicht nur für Neubauten, sondern auch für Änderungen und Nutzungsänderungen.

Bauüberwachung

Die Beauftragung eines Prüfingenieurs mit der bauaufsichtlichen Prüfung der Standsicherheits- beziehungsweise Brandschutznachweise schließt die Überwachung der Bauausführung mit ein. Neben der Planung ist auch die Ausführung eines Bauvorhabens von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung der Standsicherheit und des Brandschutzes.

Die Bauüberwachung kann sich auf Stichproben beschränken. Ob, wie oft und in welchem Umfang diese erfolgen, richtet sich vor allem nach der Schwierigkeit der Bauausführung unter Berücksichtigung der möglichen Folgen, die sich aus der Nichtbeachtung von Bauvorschriften für das Bauwerk (bauliche Anlage) ergeben. Diese Entscheidung trifft der Prüfingenieur nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die Prüfingenieure kontrollieren die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise beziehungsweise Brandschutznachweise. Die Prüfberichte zur Bauüberwachung muss der Bauherr spätestens mit der Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung der Bauaufsichtsbehörde vorlegen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 26.01.2022