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- Arbeitsrechtliche Bestimmungen
- Form, so haben beide Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – eine höhere Rechtssicherheit. Nach § 2 Nachweisgesetz können Sie als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, die wesentlichen Daten festzuhalten
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- Sich als Wahlhelfer melden
- (EuWO) § 7 bis 10 Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz, SächsWahlG) §§ 2 bis 8 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum
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- Grundstückserwerb: Negativzeugnis zum Vorkaufsrecht der Gemeinde ausstellen
- Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut
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- Ausstellung der Todesbescheinigung
- unmittelbare oder mittelbare Todesursachen. Dieser Teil besteht aus vier Blättern. Sie erhalten Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils in einem verschlossenen Umschlag sowie den nicht vertraulichen Teil der Tod
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- Studieren mit Beeinträchtigung
- Nürnberg Tel.: +49 911 58074-0 Fax.: +49 911 58074-10 Paul und Charlotte Kniese-Stiftung Hardenbergplatz 2 10623 Berlin Tel.: +49 30 7959230 Fax.: +49 30 7968600 Die Kniese-Stiftung arbeitet ausschließlich im
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- Wenn Sie Zeit für die Pflege brauchen
- Pflegender sind Sie sozial abgesichert. So ist beispielsweise jeder, der einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 zumindest zehn Stunden auf zwei Tage verteilt pflegt, während der Pflegezeit rentenversichert. In der