Ausstellung der Todesbescheinigung

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Veranlassung der Leichenschau

Ist eine Person verstorben, muss die verantwortliche angehörige Person sofort den behandelnden Hausarzt* oder sollten dieser verhindert sein, den nächsten erreichbaren Arzt zur Leichenschau rufen. Dieser muss den Tod feststellen und eine Todesbescheinigung ausstellen.

Wer eine menschliche Leiche auffindet oder wer beim Eintritt des Todes eines Menschen anwesend ist, hat unverzüglich die verantwortliche angehörige Person (soweit bekannt) zu benachrichtigen oder die nächste Polizeidienststelle zu informieren. Wer eine tote Leibesfrucht auffindet, hat unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu unterrichten.

Ist der Tod in einem Krankenhaus, einem Pflege- oder Altersheim oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen, in Betrieben, in öffentlichen Einrichtungen, in Verkehrsmitteln oder während einer Veranstaltung eingetreten, ist an erster Stelle der Leiter der Einrichtung oder des Betriebes, die fahrzeugführende Person oder die verantwortliche Person der Veranstaltung verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen.

Leichenschau

Grundsätzlich ist jeder in der ambulanten Versorgung tätige Arzt (vorrangig jedoch der behandelnde Hausarzt im Rahmen des Sicherstellungsauftrages) sowie jeder Arzt eines Krankenhauses beziehungsweise einer sonstigen Anstalt verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen.

Die Leichenschau darf nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.

Hinweis: Im Rettungsdienst eingesetzte Notärzte sind nicht zur umfassenden Leichenschau verpflichtet. Der Notarzt kann sich darauf beschränken, den Tod festzustellen und eine vorläufige Todesbescheinigung auszustellen. In solchen Fällen ist dafür zu sorgen, dass die Leichenschau von einem anderen Arzt vorgenommen wird. Sofern der Notarzt zu keinem weiteren Einsatz gerufen wird, sollte er jedoch die vollständige Leichenschau durchführen.

Todesbescheinigung

Im Falle eines natürlichen Todes händigt der Arzt, der die Leichenschau durchführt, die Todesbescheinigung der Person aus, die zur Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt verpflichtet ist.

Die Todesbescheinigung besteht aus einem vertraulichen und einem nicht vertraulichen Teil. Der nicht vertrauliche Teil enthält beispielsweise Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes oder über die Art des Todes. Im vertraulichen Teil stehen zum Beispiel Aussagen über unmittelbare oder mittelbare Todesursachen. Dieser Teil besteht aus vier Blättern. Sie erhalten Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils in einem verschlossenen Umschlag sowie den nicht vertraulichen Teil der Todesbescheinigung für die Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt. Blatt 3 des vertraulichen Teils verbleibt beim Verstorbenen. Blatt 4 des vertraulichen Teils behält der Arzt.

Falls die Todesart ungeklärt ist, behält der Arzt den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung zurück und benachrichtigt die örtliche Polizeidienststelle.

Haben die polizeilichen Ermittlungen oder bereits die Leichenschau Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod ergeben, insbesondere wenn Fremdeinwirkung oder unterlassene Hilfeleistung zu vermuten ist, wird von der Polizei die Staatsanwaltschaft beteiligt, damit gegebenenfalls durch gerichtsmedizinisches Gutachten (und Obduktion) die Todesursache festgestellt wird. Dies gilt auch, wenn jemand seinem Leben selbst ein Ende setzt. Das Standesamt beurkundet den Sterbefall erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 20.03.2023