Familienpass des Freistaates Sachsen beantragen

Inhalte aus AMT24 | Dienstleistungen

Sind Sie Eltern dreier Kinder oder leben Sie mit zwei Kindern allein? Dann können Sie den Familienpass des Freistaates Sachsen beantragen. Der Familienpass wird unabhängig vom Einkommen gewährt und erlaubt den kostenlosen Zutritt zu staatlichen Einrichtungen wie Museen, Sammlungen, Burgen und Schlösser.

Bei Sonderausstellungen gelten Einschränkungen. Fragen Sie vor dem Besuch in der jeweiligen Einrichtung nach.

Weitere Informationen

Familienpass
Flyer "Familienpass des Freistaates Sachsen"
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Zuständige Stelle

Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Voraussetzungen

  • ständiger Wohnsitz in Sachsen
  • Familien (Ehepaar oder eheähnliche Gemeinschaft) mit mindestens drei Kindern, für die sie Kindergeld erhalten und mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben
  • Alleinerziehende, die mit mindestens zwei kindergeldberechtigenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben
  • Familien mit einem kindergeldberechtigenden schwerbehinderten Kind, dessen Grad der Behinderung 50 Prozent oder mehr beträgt

Verfahrensablauf

Den Familienpass beantragen Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

  • Soweit für Ihren Ort verfügbar, stellen Sie den Antrag online über Amt24 (siehe –> Onlineantrag und Formulare). Halten Sie die benötigten Unterlagen in elektronischer Kopie bereit.
  • Alternativ können Sie hier einen Antragsvordruck abrufen. Reichen Sie diesen ausgefüllt und unterschrieben mit Ihren Unterlagen ein.
  • Nach erfolgreicher Prüfung Ihrer Unterlagen den Familienpass per Post zu geschickt

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass des antragstellenden Elternteiles
  • Nachweis über die kindergeldberechtigten Kinder (Beispiel: Bescheinigung der Familienkasse)
  • bei behinderten Kindern zusätzlich der Schwerbehindertenausweis

Fristen

Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung kann den Familienpass bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres ausstellen. Dies gilt nicht, wenn ein Kind in diesem Zeitraum 18 Jahre alt wird. In diesem Fall müssen Sie den Anspruch jedes Kalenderjahr neu feststellen lassen.

Kosten (Gebühren)

keine

Bearbeitungsdauer

innerhalb von zwei Wochen

Rechtsgrundlage

­

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 20.08.2020

Rechtsbehelf

­