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- Bestattung von Fehl- und Totgeborenen
- Fehlgeburt Von einer Fehlgeburt spricht man, wenn das Kind mit einem Gewicht von unter 500 Gramm tot zur Welt kommt. Fehlgeburten gelten bestattungsrechtlich nicht als Leichen und müssen nicht bestatt
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- Bestattung
- Bestattungsplätze und Bestattungsarten Vom Gesetz definierte Bestattungsplätze sind in Sachsen die Gemeindefriedhöfe, Friedhöfe der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Grabstätten in Kirchen, An
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- Ausstellung der Todesbescheinigung
- Veranlassung der Leichenschau Ist eine Person verstorben, muss die verantwortliche angehörige Person sofort den behandelnden Hausarzt * oder sollten dieser verhindert sein, den nächsten erreichbaren A
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- Mitgliederversammlung
- Rechtsstellung Die Mitgliederversammlung ist das Organ, durch das die Mitglieder Einfluss auf das Vereinsleben nehmen können. Durch Beschlüsse kann die Versammlung über Vereinsangelegenheiten entschei
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- Vereinsorgane
- Jeder Verein muss mindestens zwei Organe haben: Mitgliederversammlung Vereinsvorstand Amt24-Informationen Weitere Vereinsorgane, wie beispielsweise ein Beirat, Kuratorium oder Präsidium, können durch
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- Vereinsanmeldung
- Eintragung in das Vereinsregister Damit aus Ihrem Verein nach seiner Gründung ein rechtsfähiger Verein werden kann, müssen Sie diesen beim zuständigen Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregi
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- Errichten einer Vereinssatzung
- Allgemeine Informationen zum Inhalt Jeder Verein muss eine eigene Satzung haben. Die Gestaltung des Inhalts einer Vereinssatzung ist Ihnen dabei weitgehend freigestellt. Zwingend enthalten sein müssen
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- Gründung eines Vereins
- Ein Verein ist dadurch gekennzeichnet, dass sich in ihm mehrere Personen, für eine gewisse Dauer, zu einem gemeinsamen Zweck und unter einem eigenen Namen verbinden. Der Verein wird durch einen Vorsta
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- Erlöschen eines Vereins
- Erlöschen durch Vereinsverbot Verstoßen der Zweck oder die Tätigkeit eines Vereins gegen Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung, kann der Bundesminister
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- Auflösung eines Vereins
- Auflösung durch Beschluss Die Auflösung eines Vereins wird im Regelfall durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, falls