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- Anfechtung eines Testaments / Erbvertrags
- Letztwillige Verfügungen und Erbverträge können unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Ziel einer Anfechtung ist es, dem wirklichen Willen des Erblassers * Geltung zu verschaffen. Anfech
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- Erbfall
- Wenn ein Mensch stirbt, stellt sich für die Hinterbliebenen die Frage, was mit der Hinterlassenschaft des Verstorbenen * (sogenannter Nachlass) geschehen soll und was als Nächstes zu tun ist. Entschei
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- Widerruf eines Testaments
- Sie können Ihr Testament sowie einzelne in dem Testament enthaltene Verfügungen jederzeit abändern oder aufheben (widerrufen). Hierfür stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl. Sie können e
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- Testamentsformen
- Es gibt folgende Testamentsformen, an die bestimmte Formerfordernisse gestellt werden: Eigenhändiges Testament Öffentliches Testament Außerordentliches Testament Amt24-Informationen Das eigenhändige u
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- Testamentsvollstreckung
- Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung können Sie sicherstellen, dass Ihre letztwilligen Verfügungen befolgt werden. Die Testamentsvollstreckung dient daher überwiegend dem Interesse des Erblas
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- Eigenhändiges Testament
- Ein handschriftliches, sogenanntes eigenhändiges Testament ist die einfachste Möglichkeit der Testamentserrichtung. Es kann von jeder volljährigen Person, die lesen und schreiben kann sowie testierfäh
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- Öffentliches Testament
- Bei einem öffentlichen Testament handelt es sich um ein notariell errichtetes Testament. Für die Errichtung stehen Ihnen zwei verschiedene Vorgehensweisen zur Verfügung: Sie erklären einem Notar * geg
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- Gemeinschaftliches Testament
- Eheleute und Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften müssen nicht jeweils voneinander getrennte Testamente errichten. Sie können ein gemeinschaftliches Testament abfassen. Achtung! Partner * e
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- Außerordentliches Testament
- Neben den sogenannten "ordentlichen Testamenten", also neben dem handschriftlich beziehungsweise dem notariell errichteten Testament gibt es auch außerordentliche Formen des Testaments, sogenannte Not
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- Vermächtnis
- Der Erblasser * kann einer Person Vermögensvorteile hinterlassen, ohne sie als Erben einzusetzen (sogenanntes Vermächtnis). Die Person, der ein Vermächtnis zugedacht wird, bezeichnet man als Vermächtn