Außerordentliches Testament
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Neben den sogenannten "ordentlichen Testamenten", also neben dem handschriftlich beziehungsweise dem notariell errichteten Testament gibt es auch außerordentliche Formen des Testaments, sogenannte Nottestamente. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen errichtet werden und haben nur eine beschränkte Gültigkeit.
Außerordentliche Testamentsformen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass vor dem Ableben einer Person die Errichtung eines Testaments vor einem Notar* nicht mehr möglich ist.
Das Gesetz kennt folgende Nottestamente:
- Bürgermeistertestament: Als Voraussetzung für ein Bürgermeistertestament gilt, dass dem Erblasser in der ihm wahrscheinlich verbleibenden Zeit die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht mehr möglich sein wird. Dabei erklärt der Erblasser dem Bürgermeister der Gemeinde, in der er sich aufhält, mündlich oder in anderer Form seinen letzten Willen beziehungsweise übergibt ihm ein offenes oder geschlossenes Schreiben. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen und eine Niederschrift erstellen, die dem Erblasser vorgelesen wird. Nachdem der Erblasser die Niederschrift genehmigt hat, müssen sie alle Beteiligten unterschreiben.
- Dreizeugentestament: Wenn auch die Errichtung eines Bürgermeistertestaments in der wahrscheinlich verbleibenden Zeit nicht mehr möglich sein wird, kann ein Testament stattdessen auch vor drei Zeugen errichtet werden.
- Seetestament: Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Seetestament vor drei Zeugen errichten. Eine Notlage muss in diesem Fall nicht vorliegen.
Hinweis: Diese außerordentlichen Testamente haben nur vorläufigen Charakter und gelten als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 28.11.2024