Erbfall

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Wenn ein Mensch stirbt, stellt sich für die Hinterbliebenen die Frage, was mit der Hinterlassenschaft des Verstorbenen* (sogenannter Nachlass) geschehen soll und was als Nächstes zu tun ist. Entscheidend ist dabei die Frage, ob die verstorbene Person eine Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) hinterlassen hat. Solche Verfügungen von Todes wegen müssen durch das Nachlassgericht (Amtsgericht) eröffnet werden.

Testament oder Erbvertrag vorhanden

Wenn ein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist und sich nicht in amtlicher Verwahrung, sondern in Ihrem Besitz befindet, müssen Sie das Testament oder den Erbvertrag beim Nachlassgericht abliefern.

Wenn Sie wissen, dass sich eine Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung beim Nachlassgericht befindet, müssen Sie dieses lediglich vom Todesfall in Kenntnis setzen. Als Mitteilung reicht es aus, wenn Sie die Sterbeurkunde übersenden.

Sobald das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Wenn sich aus dieser ergibt, dass Sie Erbe sein sollen, stellt sich für Sie nun die Frage, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchten. Nehmen Sie die Erbschaft an, dann werden Sie zum Nachweis Ihres Erbrechts oft einen Erbschein benötigen (zum Beispiel, wenn Sie ein Grundstück oder ein Konto des Verstorbenen auf Ihren Namen umschreiben lassen oder über das Kontoguthaben des Verstorbenen frei verfügen möchten).

Hinweis: Beruht die Erbfolge auf einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen, ist es vielfach ausreichend, wenn Sie eine beglaubigte Kopie dieser Verfügung und eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsprotokolls vorlegen.

Kein Testament oder Erbvertrag vorhanden

Ist kein Testament oder Erbvertrag vorhanden oder ist eine vorhandene Verfügung unwirksam, können Sie nur erben, wenn Sie als gesetzlicher Erbe berufen sind.

Kommen Sie als gesetzlicher Erbe in Betracht, stellt sich für Sie ebenfalls die Frage, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchten. Nehmen Sie die Erbschaft an, werden Sie ebenso zum Nachweis Ihres Erbrechts häufig einen Erbschein benötigen. Bei einem Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge muss die Erbfolge durch Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde sowie Auszüge aus dem Familienbuch) belegt werden.

Nachlass-Sicherung

Bis zur Annahme der Erbschaft muss das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses Sorge tragen, wenn ein Bedürfnis hierzu besteht. Hierfür kann es insbesondere für denjenigen, der Erbe werden soll, einen sogenannten Nachlasspfleger bestellen. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

Sämtliche Sicherungsmaßnahmen sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gestattet. Die Nachlassgerichte machen hiervon zu Recht nur zurückhaltend Gebrauch.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

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Tipp: Weitere Informationen erhalten Sie im Rahmen einer Rechtsberatung in einer Anwaltskanzlei oder in einem Notariat.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023