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- Vereinsanmeldung
- Eintragung in das Vereinsregister Damit aus Ihrem Verein nach seiner Gründung ein rechtsfähiger Verein werden kann, müssen Sie diesen beim zuständigen Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregi
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- Vereinsorgane
- Jeder Verein muss mindestens zwei Organe haben: Mitgliederversammlung Vereinsvorstand Amt24-Informationen Weitere Vereinsorgane, wie beispielsweise ein Beirat, Kuratorium oder Präsidium, können durch
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- Mitgliederversammlung
- Rechtsstellung Die Mitgliederversammlung ist das Organ, durch das die Mitglieder Einfluss auf das Vereinsleben nehmen können. Durch Beschlüsse kann die Versammlung über Vereinsangelegenheiten entschei
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- Errichten einer Vereinssatzung
- Allgemeine Informationen zum Inhalt Jeder Verein muss eine eigene Satzung haben. Die Gestaltung des Inhalts einer Vereinssatzung ist Ihnen dabei weitgehend freigestellt. Zwingend enthalten sein müssen
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- Erlöschen eines Vereins
- Erlöschen durch Vereinsverbot Verstoßen der Zweck oder die Tätigkeit eines Vereins gegen Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung, kann der Bundesminister
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- Gründung eines Vereins
- Ein Verein ist dadurch gekennzeichnet, dass sich in ihm mehrere Personen, für eine gewisse Dauer, zu einem gemeinsamen Zweck und unter einem eigenen Namen verbinden. Der Verein wird durch einen Vorsta
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- Auflösung eines Vereins
- Auflösung durch Beschluss Die Auflösung eines Vereins wird im Regelfall durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, falls
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- Vereine
- Gründung eines Vereins Vereinsleben: der Verein und seine Mitglieder Ende eines Vereins Amt24-Informationen Freigabevermerk Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt. 09.03.2021
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- Ende eines Vereins
- Obwohl Vereine aufgrund ihrer körperschaftlichen Verfassung von ihren Mitgliedern unabhängig sind und daher auch beim Wechsel aller Mitglieder bestehen bleiben, kann und muss ein Verein nicht auf unbe
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- Stufe 3: Verbraucherinsolvenzverfahren
- War auch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren erfolglos, wird auf Beschluss des Insolvenzgerichts – gegebenenfalls unter Stundung der Verfahrenskosten – das eigentliche Insolvenzverfahren er