Auflösung eines Vereins

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Auflösung durch Beschluss

Die Auflösung eines Vereins wird im Regelfall durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, falls die Satzung keine andere Quote festlegt. Bei erforderlicher Liquidation wird diese durch sogenannte Liquidatoren* durchgeführt, die zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden müssen. Meistens sind das die Vorstandsmitglieder. Die Mitgliederversammlung kann aber auch andere Personen als Liquidatoren bestellen.

Ihre Aufgabe besteht darin,

  • die laufenden Geschäfte zu beenden,
  • die Forderungen einzuziehen,
  • das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, um eventuelle Verbindlichkeiten des Vereins zu erfüllen und
  • den verbleibenden Überschuss unter den Anfallberechtigten aufzuteilen sowie
  • die Vereinsauflösung öffentlich bekannt zu machen.

Ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses fällt das restliche Vereinsvermögen dem in der Satzung bestimmten Berechtigten zu (man spricht dabei vom sogenannten "Sperrjahr"). Sobald die Auszahlung des Vereinsvermögens erfolgt ist und die Vereinsgeschäfte abgeschlossen sind, muss die Beendigung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden. Mit dieser Eintragung erlischt schließlich der Verein.

Auflösung durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Ein Verein wird auch durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Eine Abweisung mangels Masse erfolgt, wenn das verfügbare Vermögen des Vereins voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Ist der Verein zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Vorstand die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Verzögert er den Antrag, haften die Vorstandsmitglieder den Gläubigern des Vereins für die dadurch verursachten Forderungsausfälle.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023