Erlöschen eines Vereins
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Erlöschen durch Vereinsverbot
Verstoßen der Zweck oder die Tätigkeit eines Vereins gegen Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung, kann der Bundesminister beziehungsweise die Bundesministerin des Innern oder der Innenminister beziehungsweise die Innenministerin des jeweiligen Landes ein Vereinsverbot nach § 3 des Vereinsgesetzes aussprechen.
Das Vereinsvermögen wird beschlagnahmt und eingezogen. Der Verein erlischt. Anders als bei der Vereinsauflösung schließt sich beim Erlöschen des Vereins kein Liquidationsverfahren an. Die Fortsetzung der Vereinstätigkeit ist – auch in einer Ersatzorganisation – gemäß § 20 Absatz 1 des Vereinsgesetzes strafbar.
Erlöschen wegen Wegfalls der Mitglieder
Ein Verein erlischt auch dann, wenn er keine Mitglieder mehr hat (zum Beispiel wegen Austritts oder Todes). Das Vereinsvermögen fällt der in der Satzung benannten berechtigten Person zu. Der Verein ist ebenfalls im Vereinsregister zu löschen.
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Rechtsgrundlage
- §§ 3, 20 Abs. 1 Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 28.11.2024