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- Freie Berufe: Zulassungsfreie Berufsgruppen
- Voraussetzungen und Rechtsformen für die Freien Berufe Um freiberuflich arbeiten zu dürfen, müssen Sie bestimmte, klar definierte Voraussetzungen erfüllen. Neben besonderen beruflichen Qualifikationen
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- Versicherungspflicht für freiberuflich Tätige
- Rentenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung Unfallversicherung Arbeitslosenversicherung Berufshaftpflicht und weitere Versicherungen Bei der Einstufung innerhalb der einzelnen Versicherungszwei
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- Steuerliche Aspekte für freiberuflich Tätige
- Nach § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit" der Einkommensteuer. [...] Zu diesen Einkünften zählen unter anderem Einkünfte aus freiberuflicher Tät
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- Freiberufliche Tätigkeitsgruppen
- Freiberuflich Tätige erbringen persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig anspruchsvolle Dienstleistungen und hochwertige Güter. Die Befähigung hierzu erwerben sie durch ihre besondere be
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- Beratung und Fördermaßnahmen
- Wenn Sie Ihren Beruf selbstständig ausüben und Ihre Ideen verwirklichen wollen, stehen Sie vor Fragen wie: Ist meine Idee realisierbar? Wie kann ich mich finanzieren? Freiberuflerinnen und Freiberufle
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- Freiberufliche Existenzgründung
- Um sich erfolgreich eine freiberufliche Existenz aufzubauen, müssen Sie in einem ersten Schritt planen, wie Sie Ihr Vorhaben am besten verwirklichen können (zum Beispiel hinsichtlich Standort, Preisge
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- Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?
- Bin ich freiberuflich oder gewerblich tätig? Voraussetzung für die Einstufung Ihrer Einkünfte als solche aus selbstständiger Tätigkeit ist, dass Ihr Beruf in § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) au
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- Freie Berufe
- Sie möchten als Ärztin oder Arzt, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Steuerberaterin oder Steuerberater, Künstlerin oder Künstler, Publizistin oder Publizist oder in einem ähnlichen Berufsfeld arbeiten
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- Berufsbezeichnungen in Gesellschaftsnamen
- Gesellschaften und Organisationen müssen, um bestimmte Berufsbezeichnungen in ihrem Namen verwenden zu können, neben den allgemeinen Gründungsvoraussetzungen zusätzliche gesetzliche Vorschriften einha
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- Erlaubnisfreie Gewerbe
- Der Betrieb eines Gewerbes ist gemäß § 1 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) jedermann gestattet, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz