Kirchensteuer
Inhalte aus AMT24
Wer ist kirchensteuerpflichtig?
Wenn Sie der römisch-katholischen Kirche oder einer evangelischen Landeskirche angehören und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben, sind Sie in Sachsen kirchensteuerpflichtig.
Die genannten Kirchen haben die Verwaltung ihrer Kirchensteuern auf den Freistaat Sachsen übertragen, sodass die Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer und Kirchenkapitalertragsteuer (Landes- beziehungsweise Diözesankirchensteuer) vom Freistaat im Auftrag dieser Kirchen erhoben werden.
Die Zugehörigkeit zu einer der genannten Kirchen wird für Zwecke des Kirchenlohnsteuerabzugs:
- als Merkmal für den Kirchensteuerabzug über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Ihrem Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt beziehungsweise
- auf entsprechenden Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug vermerkt.
Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Beginn der Zugehörigkeit folgt. Der Beginn der Zugehörigkeit zu einer der genannten Kirchen richtet sich nach deren Regeln.
Sind Sie aus der Kirche ausgetreten, hat dies auch Folgen für die Kirchensteuererhebung. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Kirchenaustritt wirksam geworden ist.
Steuererhebung (römisch-katholische Kirche / evangelische Landeskirchen)
Die Kirchensteuer (Landes- beziehungsweise Diözesankirchensteuer) wird als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer sowie zur Kapitalertragsteuer erhoben. Die Finanzämter ziehen sie für die Kirchen ein.
Die Höhe des zu zahlenden Kirchensteuerbetrags ist abhängig von der Einkommen-, Lohn- beziehungsweise Kapitalertragsteuer. Die Höhe des Steuersatzes legen die Kirchen durch Kirchensteuerbeschluss fest – in Sachsen beträgt er einheitlich neun Prozent der Einkommen-, Lohn- beziehungsweise Kapitalertragsteuer. Die Kircheneinkommensteuer beträgt höchstens 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung).
Besonderheiten gelten für die Kirchenlohnsteuer, wenn die Lohnsteuer nicht nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, sondern nach Pauschsteuersätzen erhoben (pauschaliert) wird.
Kirchenkapitalertragsteuer anderer Kirchen
Für andere Religionsgemeinschaften verwaltet und erhebt der Freistaat Sachsen grundsätzlich keine Kirchensteuern.
Eine Ausnahme bildet jedoch die im Steuerabzugsverfahren erhobene Kirchenkapitalertragsteuer, wenn Sie im Freistaat Sachsen Kapitalerträge erzielen und einer alt-katholischen, jüdischen und freien Religionsgemeinschaft angehören, die in einem anderen Bundesland ihre Steuererhebung auf die Finanzverwaltung übertragen hat (siehe dazu die Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen).
Der Kirchensteuersatz richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (in Bayern und Baden-Württemberg beträgt der allgemeine Kirchensteuersatz acht Prozent, in den übrigen Bundesländern neun Prozent).
Hinweis: Weitere Informationen erteilt Ihnen Ihre Kirchgemeinde oder Ihr zuständiges Finanzamt.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz)
- Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Betriebsstättenbesteuerung zum Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag
- § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) – Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024