Arbeitslosenversicherung

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Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sie sind versichert, wenn Sie einer bezahlten, mehr als geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Dies gilt für Arbeiter*, Angestellte und Auszubildende. Versicherungsfreiheit besteht für bestimmte Personengruppen, wie Beamte und Soldaten sowie für Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben.  

Für die Dauer Ihres sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zahlen Sie und Ihr Arbeitgeber anteilig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Somit haben Sie die Möglichkeit, im Falle der Arbeitslosigkeit einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu stellen. Die Agentur für Arbeit prüft dann, ob Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 wurde bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit eingeräumt, ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung zu begründen.

Versicherungsberechtigt sind:

  • Pflegepersonen, die Angehörige mit einem zeitlichen Umfang von wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen,
  • Selbstständige, deren Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst und
  • Arbeitnehmer, die im Ausland außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz arbeiten und nicht vom Arbeitgeber entsandt wurden.

Der berechtigte Personenkreis wurde ab 01.08.2016 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) erweitert für Personen, die:

  • eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder
  • sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB III, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.

Tipp: Die Arbeitsagentur informiert Sie detailliert über die Voraussetzungen und das Verfahren für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

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Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 09.06.2020