Flüchtlingskinder
Inhalte aus AMT24
Betreuung und Ausbildung
Kindertagespflege
Flüchtlingskinder können eine Kindertagesbetreuung in Anspruch nehmen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. In der Regel sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn im Rahmen des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) erteilt wurde, die Familie die Erstaufnahmeeinrichtung verlassen hat und in der zugewiesenen Kommune untergebracht ist.
Ab diesem Zeitpunkt gelten uneingeschränkt die gleichen Rechte auf Bildung, Erziehung und Betreuung der betroffenen Kinder wie für inländische Kinder, also der Rechtsanspruch auf Betreuung ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt sowie die bedarfsgerechte Versorgung mit einem Hortplatz. Die Finanzierung der Plätze erfolgt wie für alle anderen Kinder durch Landeszuschuss, Gemeindeanteil, Eigenanteil freier Träger und Elternbeitrag.
Allgemein- und berufsbildende Schulen
Für Kinder mit Migrationshintergrund ab sechs Jahren besteht im Freistaat Sachsen Schulpflicht – unabhängig vom Aufenthaltsstatus (Grundlage: §§ 26 und 28 Schulgesetz – SchulG). Um allen schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen einen guten Start in das sächsische Schulsystem zu ermöglichen, wird in Sachsen eine besondere Bildungsberatung an einem der Standorte des Landesamtes für Schule und Bildung durchgeführt. Diese Standorte sind in Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau.
Das Beratungsgespräch dient der Information über die verschiedenen Bildungsmöglichkeiten und gibt Unterstützung bei der Frage, wie die bereits im Herkunftsland begonnene Bildungslaufbahn in Sachsen fortgesetzt werden kann. Außerdem werden die besuchten Schuljahre im Herkunftsland anerkannt und es wird geprüft, ob ein Anerkennungsverfahren für ausländische Bildungsabschlüsse erforderlich ist. Die besondere Bildungsberatung hat die Zuweisung in eine Schule zum Ziel. Der größte Teil der Schülerinnen und Schüler besucht zunächst eine Vorbereitungsklasse zum Erlernen der deutschen Sprache.
Junge Erwachsene über 18 Jahre, die das Abitur anstreben, können dies schriftlich bei einem Kolleg in Sachsen (Breitenbrunn, Freiberg, Leipzig) beantragen. Das Kolleg lädt zur besonderen Bildungsberatung ein. An den Kollegs gibt es Vorbereitungsklassen zum Erlernen der deutschen Sprache.
Über-18-Jährige, die eine Arbeit oder einen Sprachkurs aufnehmen möchten, benötigen keine besondere Bildungsberatung. Die Sprachkursangebote sowie Angebote und Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit in einer Region sind im Internet abrufbar:
- KURSNET – Bildungsangebot in der Nähe
Bundesagentur für Arbeit
Unbegleitete minderjährige Ausländer
Unbegleitete minderjährige Ausländer sind Kinder- und Jugendliche, die ohne ihre Eltern in Deutschland sind. Sie zählen zu den schutzbedürftigsten Personengruppen. Der Bundestag hat im Oktober 2015 das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, die Situation von jungen Flüchtlingen zu verbessern.
Um zu gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche dort untergebracht werden, wo es Kapazitäten für eine angemessene Versorgung gibt, wird es künftig eine bundes- und landesweite Aufnahmepflicht geben. In Sachsen sollen die Kinder und Jugendlichen anhand der Einwohnerzahl auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt werden. Es werden erhebliche Haushaltsmittel bereitgestellt, hauptsächlich für Investitionen zur Unterbringung der Minderjährigen.
Zuständig für die Betreuung sind die örtlichen Jugendämter. Wegen des Ausfalls der Sorgeberechtigten ist möglichst schnell einen Vormund oder Pfleger zu bestellen und den Kindern oder Jugendlichen, die häufig physisch und psychisch stark belastet sind, Erstversorgung, ein Platz in einem Heim oder einer anderen Wohnform, sozialpädagogische Betreuung und falls nötig therapeutische Hilfe zu gewähren. Damit übernimmt der Staat die Fürsorgepflichten der Eltern.
Das Mindestalter zur Begründung der Handlungsfähigkeit im Asylverfahren wird von 16 auf 18 Jahre angehoben.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 28.06.2024