Sozialversicherung bei Beschäftigung im Ausland

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Sie gehen im Ausland einer Beschäftigung nach? Sie fragen sich, wer für Ihre Sozialversicherung zuständig ist? Zur Sozialversicherung zählen die Absicherungen für das Alter, für Krankheit oder Invalidität und Arbeitslosigkeit.

Welcher Staat ist für meine Sozialversicherung verantwortlich?

Wenn Sie als Arbeitnehmer* oder Selbstständiger im Ausland arbeiten, sollten Sie prüfen, ob Sie dort sozialversichert sind. Beachten Sie, dass prinzipiell nur ein Sozialversicherungssystem für Sie zuständig ist. In den meisten Fällen sind Sie in dem Land versichert, in dem Sie arbeiten. Zu unterscheiden ist aber dabei, ob Sie im europäischen Ausland (siehe unten), in einem Staat mit sogenanntem Sozialversicherungsabkommen oder im vertragslosen Ausland arbeiten. Danach richtet sich im Einzelfall, welche Regelungen zur Sozialversicherung anzuwenden sind.

Für alle mobilen Bürger der EU gelten die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Mit vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union existieren zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen mit detaillierten Regelungen zum Versicherungsschutz in der Sozialversicherung. Auskunft erhalten Sie im Einzelfall bei der jeweiligen Verbindungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.

Gemeinschaftsvorschriften der Europäischen Union über die soziale Sicherheit

Bei einer Tätigkeit in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union findet die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die dazugehörende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Anwendung. Jeder EU-Bürger muss eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat annehmen können oder sich zum Zweck der Stellensuche dorthin begeben können, ohne einer diskriminierenden Behandlung hinsichtlich der Sozialleistungen ausgesetzt zu sein. Das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union setzt die Beseitigung aller künstlichen Hindernisse voraus, die den Zugang zum Arbeitsmarkt in einem anderen Mitgliedstaat erschweren. Die sogenannte Freizügigkeit der EU-Bürger ist eine der vier im EU-Recht verankerten Grundfreiheiten.

Die oben genannten EU Verordnungen gewährleisten zum einen, dass die EU-Bürger erworbene Sozialversicherungsansprüche nicht verlieren, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat ziehen. Versicherungs-, Aufenthalts- oder Beschäftigungszeiten, die gemäß der Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, werden bei der Wartezeit für die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen der Sozialversicherung zusammengerechnet, sofern sie sich nicht überschneiden. Zum anderen sind Arbeitnehmer und Selbständige sowie ihre Familienangehörigen dem Sozialversicherungssystem des Aufnahmemitgliedsstaates angeschlossen. Dabei gelten für sie dieselben Bedingungen wie für die Staatsangehörigen des Mitgliedsstaates. Sie zahlen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in die öffentlichen Kassen ein und können auch entsprechende Sozialleistungen im Aufnahmemitgliedsstaat beziehen.

Ausnahmen:

  • Sie sind bei einem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt und werden für maximal 24 Monate ins Ausland entsendet.
  • Sie sind bei einem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt und arbeiten in mehreren anderen Ländern.

In diesen Fällen unterliegen Sie weiterhin der deutschen Sozialversicherung (Ausstrahlung nach § 4 Sozialgesetzbuch IV und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

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Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 06.06.2023