Adressänderungen

Inhalte aus AMT24

Nach einem Umzug müssen Sie verschiedenen Behörden und Institutionen Ihre neue Anschrift bekanntgeben.

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Sie bei einer Änderung der Adresse Ihren Personalausweis, Ihren Reisepass (nur bei Wohnortwechsel), den Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I und auch Ihren Jagdschein ändern lassen müssen.

Da die Lebensumstände individuell unterschiedlich sind, ist die in diesem Kapitel getroffene Auswahl nicht zwingend vollständig. Prüfen Sie bitte selbst genau, welchen weiteren Institutionen und Personen Sie Ihre neue Wohnanschrift mitteilen sollten. Denkbar wären zum Beispiel folgende Fälle:

  • Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften, damit die Verlage rechtzeitig den Versand umstellen können
  • Abonnement für eine Monats- oder Jahreskarte im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), um weiterhin die Fahrscheine beziehungsweise Wertmarken zu erhalten und gegebenenfalls auch eine Änderung der Tarifzonenanzahl vornehmen zu lassen
  • Mitgliedschaften in Organisationen und Vereinen

Damit Sie auch in der neuen Wohnung Ihre Post gleich zugestellt bekommen, können Sie einen Nachsendeauftrag erteilen.

Banken

Teilen Sie Ihrer Bank umgehend Ihre neue Anschrift mit. So ist sichergestellt, dass keine wichtigen und vertraulichen Unterlagen an eine nicht (mehr) zutreffende Adresse geschickt werden.

Beachten Sie des Weiteren, dass bei einem Umzug vermutlich Ihre Einzugsermächtigungen widerrufen und Daueraufträge geändert werden müssen – beispielsweise für die Miete und Zahlungen an Versorgungsunternehmen.

Versicherungen

Informieren Sie die Versicherungsinstitute unbedingt rechtzeitig und vor dem Umzug über Ihren Wohnungswechsel.

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung, inwieweit der Versicherungsschutz Ihrer Hausratsversicherung für die Dauer des Umzugs auf die neue Wohnung übergeht und ob während des Umzuges der Versicherungsschutz in beiden Wohnungen besteht. Für die neue Wohnung muss der Versicherungsschutz angepasst werden.

Beziehen Sie derzeit Lohnersatzleistungen von der Bundesagentur für Arbeit?

Dann teilen Sie bitte umgehend Ihrer bisherigen Agentur für Arbeit Ihre neue Anschrift mit. Verwenden Sie dafür das Formular "Veränderungsmitteilung".

Wenn nach Ihrem Umzug eine andere Agentur für Arbeit für Sie zuständig ist als bisher, werden Sie bei rechtzeitiger Mitteilung des Umzugs von der von jetzt an zuständigen Agentur für Arbeit zur Meldung eingeladen. Ihre Leistungen werden fortgezahlt.

Beziehen Sie keine Lohnersatzleistungen?

Wenn Sie als arbeitslos gemeldet sind, aber keine Lohnersatzleistungen erhalten, teilen Sie Ihrer bisherigen Agentur für Arbeit bitte ebenfalls umgehend Ihre neue Anschrift mit. Verwenden Sie dafür das Formular "Veränderungsmitteilung". 

Ist nach Ihrem Umzug eine andere Agentur für Arbeit für Sie zuständig, müssen Sie sich ebenfalls bei dieser umgehend melden, damit Sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.

Beziehen Sie derzeit Kindergeld?

Die Bundesagentur für Arbeit stellt für diesen Fall das Formular "Veränderungsmitteilung" der Familienkasse" zur Verfügung.

Krankenkasse

Wenn sich Ihre Adresse geändert hat, müssen Sie dies Ihrer Krankenkasse mitteilen. Bei einigen Krankenkassen stehen Ihnen dafür Online-Formulare im Internet zur Verfügung.

Eine neue Krankenversichertenkarte wird Ihnen umgehend von der Krankenkasse zugeschickt. Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten für die Adressänderung und die damit verbundene Neuausstellung der Versichertenkarte an.

Hinweis: Bis zur Neuausstellung behält Ihre bisherige Versichertenkarte ihre Gültigkeit.

Arbeitgeber

Wenn Sie eine neue Adresse haben, sollten Sie Ihren Arbeitgeber möglichst umgehend darüber informieren. Möglicherweise muss dieser daraufhin seine Personaldaten anpassen.

Tipp: Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber, ob Sie für Ihren Umzug Anspruch auf Sonderurlaub haben und wie viele Tage dieser gegebenenfalls beträgt. Die Gewährung von Sonderurlaub hängt dabei von den für Sie geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen ab.

Elterngeld und Landeserziehungsgeld

Beziehen Sie Bundeselterngeld oder sächsisches Landeserziehungsgeld, müssen Sie jede Adressänderung der Eltern- und Erziehungsgeldstelle bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Landratsamt (in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung) mitteilen.

  • Die Mitteilung kann formlos per Post oder Fax unter genauer Angabe Ihrer Daten erfolgen und muss von Ihnen unterschrieben werden.

Bundeselterngeld wird, soweit es bewilligt ist und sich keine Änderung in den Verhältnissen ergibt, auch bei einem Umzug in ein anderes Bundesland weitergezahlt. Die Zahlung von Landeserziehungsgeld wird bei einem Wegzug aus Sachsen hingegen eingestellt. Eventuell zahlt das Bundesland, in das Sie ziehen, auch ein Landeserziehungsgeld. Derzeit gibt es vergleichbare Leistungen in Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen.

Finanzamt

In der Regel besteht keine Verpflichtung, das Finanzamt über eine Adressänderung zu unterrichten.

Ziehen Sie innerhalb des Zuständigkeitsbezirks des Finanzamts um, erfährt das Finanzamt spätestens mit Abgabe Ihrer nächsten Einkommensteuererklärung Ihre neue Adresse, sodass Sie das Finanzamt nicht gesondert informieren müssen.

Wenn Sie in den Zuständigkeitsbezirk eines anderen Finanzamts ziehen, sollten Sie unter Angabe Ihrer Identifikationsnummer und Ihrer Steuernummer Ihr bisheriges Finanzamt schriftlich über Ihre neue Adresse informieren. Dann kann dieses Ihre Unterlagen dem künftig zuständigen Finanzamt zuleiten. Dies kann die Bearbeitung Ihrer nächsten Steuererklärung beschleunigen.

Wenn Sie einen Steuerbescheid oder andere Mitteilungen des Finanzamts erwarten, ist es in jedem Fall sinnvoll, dem Finanzamt Ihre neue Adresse bekannt zu geben.

Tipp! Welches Finanzamt für Ihren neuen Wohnort zuständig ist, finden Sie mithilfe der Amt24-Suche (Suchbegriff "Finanzamt", Eingabe Ihres neuen Wohnortes im Feld "Wo?") oder mit der Finanamtssuche des Bundeszentralamts für Steuern heraus.

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 11.10.2022