Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II und weitere finanzielle Hilfen
Inhalte aus AMT24
Die bekannteste Form der finanziellen Unterstützung bei Verlust des Arbeitsplatzes ist das Arbeitslosengeld. Je nach den gegebenen Umständen können aber auch andere Hilfen für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen in Frage kommen.
Arbeitslosengeld
Arbeitnehmer* leisten während ihrer Erwerbstätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die zusammen mit dem Arbeitgeberanteil direkt vom Lohn/Gehalt einbehalten werden. Diese Beiträge berechtigen Sie, in Zeiten der Arbeitslosigkeit Leistungen zu beziehen.
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie in der Regel, wenn Sie in den letzten zwei Jahren (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben, also Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben (Anwartschaftszeit).
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis (gilt nicht für betriebliche Ausbildungsverhältnisse) endet, sind Sie verpflichtet, dies frühzeitig persönlich bei einer Agentur für Arbeit zu melden.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird nach Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit anhand der eingereichten Antragsunterlagen geprüft.
Hinweis: Abfindungen oder ähnliche Geldleistungen, die Sie bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können sich auf die Zahlung von Arbeitslosengeld auswirken.
Wie lange kann ich Arbeitslosengeld beziehen?
Die Dauer des Anspruchs richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre verlängerten Rahmenfrist (also fünf Jahre) und dem Lebensalter, das Sie bei der Entstehung des Anspruchs vollendet haben. Ihre mögliche Anspruchsdauer können Sie einer Tabelle der Bundesagentur für Arbeit entnehmen:
- Anspruchsdauer
Bundesagentur für Arbeit
Die Höhe des Arbeitslosengeldes
Die Höhe der Leistungen orientiert sich in der Regel an dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf Monate vor Anspruchsbeginn. Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt wird um die pauschalierten Abzüge (Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag) vermindert. Von diesem pauschalierten Nettoentgelt erhalten Sie entweder 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) oder 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz).
Mit der "Selbstberechnung Arbeitslosengeld" können Sie die Höhe des Arbeitslosengeldes selbst schätzen lassen.
- Selbstberechnungsprogramm zur Ermittlung der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes
Bundesagentur für Arbeit
Während Ihres Leistungsbezuges sind Sie kranken-, pflege-, renten- und unfallversichert.
Erhöhter Leistungssatz
Ein erhöhter Leistungssatz von 67 Prozent wird gewährt, wenn Sie oder Ihrr Ehegatte oder Ihr Lebenspartner, der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben und Sie nicht dauernd getrennt leben. Berücksichtigt werden dabei grundsätzlich
- leibliche Kinder,
- angenommene Kinder und
- Pflegekinder.
Auf die Zahl der Kinder kommt es dabei nicht an.
Bedingungen für den Bezug von Arbeitslosengeld
Um Arbeitslosengeld zu beantragen, ist eine persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich, die in jedem Fall spätestens bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen sollte. Oftmals kann diese bereits mit der Arbeitsuchendmeldung vorgenommen werden.
Sollten Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben – oder ist dieses voraussichtlich nicht ausreichend, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern – können Sie Arbeitslosengeld II bei der zuständigen Stelle beantragen.
Arbeitslosengeld II
Sollten Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben – oder ist dieses voraussichtlich nicht ausreichend, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern – können Sie Arbeitslosengeld II bei der zuständigen Stelle beantragen. Das ist in der Regel das örtliche Jobcenter (gemeinsame Einrichtung oder zugelassener kommunaler Träger). Das Arbeitslosengeld II fasst die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zusammen.
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft mitberücksichtigt. Der Regelbedarf beträgt ab 1. Januar 2016 für Alleinstehende bundeseinheitlich EUR 404 im Monat.
Das Arbeitslosengeld II ist eine Leistung, die allein aus Steuermitteln finanziert wird. Sie wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus.
Weitere Ersatzleistungen und Hilfen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit
Neben Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II gibt es verschiedene Lohnersatzleistungen, die Sie bei drohender Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen können.
- Teilarbeitslosengeld erhält, wer mehreren in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtigen Tätigkeiten nachgeht und eine davon verliert. Die Voraussetzungen und die Berechnung der Höhe des Teilarbeitslosengeldes folgt der des Arbeitslosengeldes, wobei jedoch für die Berechnung lediglich die verlorene versicherungspflichtige Beschäftigung zugrunde zu legen ist.
- Kurzarbeitergeld erhalten Arbeitnehmer bei unvermeidbarem, vorübergehendem Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Es muss zu erwarten sein, dass der Arbeitsplatz dadurch erhalten wird.
Für Arbeitnehmer des Baugewerbes gilt in der Schlechtwetterzeit die Regelung des Saisonkurzarbeitergelds.
- Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers können Arbeitnehmer Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Es wird maximal drei Monate lang gezahlt.
- Verletztengeld können Sie erhalten, wenn Sie durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit arbeitsunfähig sind oder sich in einer Maßnahme der Heilbehandlung befinden. Es beträgt 80 Prozent des Regelentgelts und wird, mit Ausnahmen, bis zu 78 Wochen lang gezahlt. Bei Arbeitslosen entspricht die Höhe des Verletztengelds der des Arbeitslosengelds.
- Behinderte Menschen erhalten bei Teilnahme an der sogenannten "Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben" Übergangsgeld.
Steuerklasse wechseln
Wenn Sie verheiratet sind, kann für die Dauer der Arbeitslosigkeit auch ein Wechsel der Steuerklasse in Frage kommen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist unter anderem von Ihrer eingetragenen Steuerklasse abhängig. Bitte informieren Sie sich vor einem Wechsel der Steuerklasse bei Ihrer Agentur für Arbeit über die möglichen Auswirkungen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
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Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 08.06.2020.