Scheidungsverfahren und "Scheidungsverbund"

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Möchten Sie sich scheiden lassen, so müssen Sie sich als erstes einen Rechtsanwalt* nehmen. Einen Anwalt können Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer suchen oder sich von dieser vermitteln lassen.

Scheidungsantrag

Der Rechtsanwalt berät Sie, formuliert für Sie den Scheidungsantrag und reicht diesen beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) ein. Das Gericht stellt den Antrag Ihrem Ehepartner zu.

Sollte Ihr Ehepartner die Scheidung eingereicht haben, müssen Sie sich nicht notwendigerweise durch einen Anwalt vertreten lassen. Voraussetzung: Sie stimmen dem Scheidungsantrag zu und sehen von weiteren Anträgen etwa zu Unterhalt oder Sorgerecht ab.

Für das Scheidungsverfahren ist in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht) zuständig, in dessen Bezirk

  • der Ehepartner, bei dem minderjährige Kinder aus der Ehe leben, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt hatten, wenn einer der Ehegatten seinen Aufenthalt dort noch hat.

Die Ehe wird mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst.

Gegen den Scheidungsbeschluss und die damit verbundenen Entscheidungen in Folgesachen kann jeder Ehepartner Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen.

Der Antrag muss neben Namen und Anschriften der Eheleute unter anderem folgende Angaben enthalten:

  • Warum ist die Ehe gescheitert?
  • Wurde die erforderliche Trennungszeit eingehalten?
  • Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden?
  • Ist bereits eine Familiensache anhängig?

Versorgungsausgleich

Mit dem Scheidungsantrag wird gleichzeitig auch der Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenansprüche) eingeleitet. Dafür und für einen eventuellen Zugewinnausgleich ist das Datum der Antragszustellung wichtig.

Die Vordrucke zum Versorgungsausgleich erhalten Sie und Ihr Ehepartner mit Zustellung der Antragsschrift. Die Formulare füllen Sie aus und senden diese an das Gericht zurück.

Folgesachen: Unterhalt, Umgang und Sorge

Muss das Familiengericht auch Regelungen zu Unterhalt, Umgang und Sorgerecht treffen, sind dafür gesonderte Anträge nötig. Nur wenn diese rechtzeitig gestellt sind, kann das Gericht im Verbund darüber verhandeln.

Der Richter spricht die Scheidung in der Regel erst dann aus, wenn die sogenannten Folgesachen geklärt sind. Die Beteiligten sind sich somit rechtzeitig über die Folgen der Scheidung im Klaren. Das Gericht erhält in einem gemeinsamen Verfahren zudem einen besseren Einblick in die Familienverhältnisse, was die sachgerechte Entscheidungsfindung erleichtert.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023