Kfz-Kennzeichen

Inhalte aus AMT24

Kennzeichenpflicht und Kennzeichenarten

Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Kilometern pro Stunde und deren Anhänger müssen bis auf wenige Ausnahmen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein, sofern sie im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.

Amtliche Kennzeichen, umgangssprachlich auch Nummernschild genannt, müssen eine Stempelplakette der Zulassungsbehörde tragen. Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder durch mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. An bestimmten zulassungsfreien Anhängern angebrachte Wiederholungskennzeichen dürfen ebenfalls keine Stempelplakette führen.

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung, dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichenschildern durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung hierfür besteht. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durchgeführt werden. Die Fahrten sind jeweils nur gestattet, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen können für besondere Fahrzeuge und Nutzungen spezielle Kennzeichen zugeteilt werden, wie zum Beispiel Oldtimer-, Saison-, Kurzzeit-, Ausfuhr-, Elektro- und Wechselkennzeichen.

Sollte ein Kennzeichen zerstört oder unleserlich geworden sein, muss es ausgetauscht werden. Ist eine Stempelplakette oder die Plakette für die Hauptuntersuchung beschädigt oder hat sie sich abgelöst, muss umgehend eine neue angebracht werden. Dazu müssen die Kennzeichenschilder von der Kfz-Zulassungsbehörde neu abgestempelt werden.

Weitere Informationen:

Aufbau von Kennzeichen

Aus der ersten Buchstabengruppe eines amtlichen Kennzeichens lässt sich der jeweilige Zulassungsbezirk ablesen. Danach folgt die individuelle Erkennungsnummer, die aus Buchstaben und Ziffern besteht. In der Regel ist eine Reservierung bestimmter Erkennungsnummern oder bei mehreren Unterscheidungszeichen für einen Zulassungsbezirk auch ein bestimmtes Unterscheidungszeichen vorab gegen Gebühr möglich. Näheres erfahren Sie unter „Wunschkennzeichen“.

Alle neu zugelassenen oder umgemeldeten Fahrzeuge erhalten das Kennzeichen mit dem Euro-Feld.

Der Hintergrund der Kennzeichen ist weiß und reflektierend. Die Buchstaben, Ziffern und der Kennzeichenrand können je nach Kennzeichenart die Farben schwarz, rot oder grün haben.

Wechselkennzeichen haben einen besonderen Aufbau: sie bestehen aus einem gemeinsamen Kennzeichenteil, welches zwischen den Fahrzeugen gewechselt wird, und den fahrzeugbezogenen Teilen, welche fest am jeweiligen Fahrzeug verbleiben.

Kennzeichen ohne Euro-Feld

Bei früher zugeteilten Kennzeichen, die noch nicht mit dem Euro-Feld ausgestattet sind, muss bei Auslandsfahrten (auch innerhalb der EU) das Nationalitätszeichen "D" gut sichtbar am Fahrzeug angebracht werden, da ansonsten hohe Geldbußen drohen.

Bei Reisen außerhalb der EU ist generell nach wie vor ein D-Schild anzubringen (Ausnahme: Schweiz – hier ist das Euro-Kennzeichen ausreichend).

Für das ovale "D-Schild" ist eine Breite von 17,5 und eine Höhe von 11,5 Zentimetern vorgeschrieben. Das bedeutet, dass die im Handel erhältlichen kleinen D-Schilder ebenso wenig erlaubt sind wie Schilder mit Landes- oder Stadtwappen.

Herstellung der Kennzeichenschilder

Die Kennzeichenschilder werden in der Regel von privaten Anbietern hergestellt, die sich in unmittelbarer Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt haben. Für die Herstellung entstehen weitere Kosten, die neben den Gebühren der Zulassungsbehörde zu bezahlen sind.

Kennzeichenmitnahme

Halter und Halterinnen eines Fahrzeugs können beim Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes selbst entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen weiter führen wollen oder sich ein neues zuteilen lassen. Zu beachten ist, dass diese Regelung auch bei Wechsel des Halters bundesweit gilt und die Pflicht zur Meldung des Wohnsitzwechsels auch in den Fahrzeugpapieren bestehen bleibt.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 04.01.2024