Versteigerergewerbe

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Es gibt eine Reihe von Gewerben, zu deren Ausübung zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und zur steuerlichen Erfassung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung oder Zulassung erforderlich ist. Zu diesen Gewerben gehören die erlaubnispflichtigen Gewerbe, die in §§ 29ff. der Gewerbeordnung (GewO) genannt sind, darunter das Versteigerergewerbe nach § 34b GewO.

Wenn Sie gewerbsmäßig in Ihren Geschäftsräumen fremde bewegliche Gegenstände, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Hinweis: Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber* oder der Bieter erforderlich ist.

Voraussetzungen für die Aufnahme des Versteigerergewerbes sind:

  • Zuverlässigkeit des Antragstellers
  • Geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers
  • Die erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten für den Gewerbebetrieb.

Dem Versteigerer ist es unter anderem verboten, für sich selbst oder für andere auf seinen Versteigerungen mitzubieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen. Er darf dies auch nicht über Mittelsleute tun. Weiterhin darf er keine Waren versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt, die er regulär verkauft oder die ungebraucht und regulär im Handel sind.

Für bestimmte Arten von Versteigerungen kann es als Versteigerer sinnvoll sein, einen Antrag auf öffentliche Bestellung als besonders sachkundiger Versteigerer zu stellen. Beachten Sie dazu das optionale Verfahren.

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) aus vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringen, benötigen Sie keine Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 Satz 1 GewO.

Zudem kommen die Versteigerungsverbote nach § 34b Abs. 6 GewO (siehe oben) nicht zur Anwendung.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.06.2024