Steuern und Finanzen im Verein

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Allgemeine steuerliche Informationen

Vereine unterliegen im Grundsatz diversen Steuerformen:

  • Mit ihrem Einkommen aus Tätigkeiten, die sie mit Gewinn- beziehungsweise Überschusserzielungsabsicht unternehmen, der Körperschaftsteuer.
  • Mit ihrem Ertrag aus einer gewerblichen Tätigkeit (unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht) der Gewerbesteuer.
  • Bei der Veranstaltung von Ausspielungen und Lotterien der Lotteriesteuer.
  • Mit ihren Umsätzen der Umsatzsteuer.

Vereine, die Arbeitnehmer* beschäftigen und somit Arbeitgeber sind, unterliegen als solche den allgemeinen Bestimmungen des Lohnsteuerrechts und der Sozialversicherung.

Steuerbegünstigte, insbesondere als gemeinnützig anerkannte Vereine, sind jedoch von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit sowie umsatzsteuerlich begünstigt.

Die Körperschaftsteuerbefreiung umfasst den ideellen Tätigkeitsbereich, die Vermögensverwaltung und die Zweckbetriebe in vollem Umfang. Die Befreiung gilt hingegen insoweit nicht, als ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird und vom Verein durch diesen Geschäftsbetrieb bestimmte Besteuerungsgrenzen überschritten werden.

Mit der Besteuerung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der gemeinnützigen Vereine soll vermieden werden, dass steuerpflichtige Unternehmen, die dieselben Leistungen am Markt anbieten, Wettbewerbsnachteile erleiden (zum Beispiel beim Verkauf von Speisen und Getränken).

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zeitnahe Mittelverwendung

Die von einer steuerbegünstigten Körperschaft vereinnahmten Mittel müssen laufend (zeitnah) für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zu diesen Mitteln zählen beispielsweise Einnahmen, wie

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Spenden,
  • Sponsoring-Einnahmen,
  • Zuschüsse sowie
  • Vermögenserträge und
  • Gewinne aus Zweckbetrieben oder steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.

Eine zeitnahe Verwendung ist gegeben, wenn

  • der Verein die in einem Kalender- oder Wirtschaftsjahr vereinnahmten Mittel spätestens im Laufe der folgenden beiden Jahre für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
  • Ebenso gilt auch die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke dienen (zum Beispiel die Anschaffung von Notenblättern durch einen Musikverein oder der Kauf eines Kleinbusses, mit dem die Amateurmannschaft eines Sportvereins zu auswärtigen Punktspielen fährt).

Sollten die Wirtschaftsgüter später verkauft werden, muss der Verein den erzielten Erlös allerdings wiederum zeitnah verwenden.

Verstoß

Bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung kann das Finanzamt eine Frist für die Verwendung der unzulässig angesammelten Mittel setzen.

Rücklagenbildung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Verein als Ausnahme vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung Rücklagen bilden, zum Beispiel:

  • freie Rücklagen
  • Projektrücklagen
  • Betriebsmittelrücklagen
  • Rücklagen für Wiederbeschaffungen
  • Rücklagen zum Erwerb von Gesellschaftsrechten

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 20.03.2023