Eltern sorgen für ihr Kind: Sorgerecht
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Kinder brauchen eine schützende, umsorgende Hand. Das bürgerliche Recht trägt den Eltern auf, für Person und Vermögen ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst auch die gesetzliche Vertretung des Kindes. Aber wer steht wie in der Pflicht?
Sorge um das Kind – gemeinsam oder allein
Generell hat die Mutter die elterliche Sorge. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die gemeinsame elterliche Sorge außerdem in folgenden Fällen zu:
- Nach der Geburt des Kindes heiraten die Mutter und der Vater, der seine Vaterschaft zuvor anerkannt hat.
- Die Mutter und der Vater erklären beim Jugendamt ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge.
- Erklärt die Mutter ihr Einverständnis nicht, kann der Vater versuchen, beim Jugendamt eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Hält er diesen Weg nicht für erfolgversprechend, kann er direkt einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen. Dieses entscheidet darüber, ob es bei der Alleinsorge der Mutter bleibt oder ob das Sorgerecht auf den Vater mit übertragen wird.
Sorgerechtsantrag vor dem Familiengericht
- Im letztgenannten Fall ist die Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens erforderlich.
- In diesem erhält die Mutter Gelegenheit, zu dem Antrag des Vaters Stellung zu nehmen.
- Gibt die Mutter keine Stellungnahme ab oder bringt sie in ihrer Stellungnahme keine nachvollziehbaren Gründe vor, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnten, soll das Familiengericht in einem schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden.
Dieses schriftliche und sehr vereinfachte Verfahren findet nicht statt, wenn
- dem Gericht derartige Gründe auf anderem Wege bekannt werden oder
- beispielsweise erkennbar ist, dass das sprachliche Ausdrucksvermögen der Mutter stark eingeschränkt ist.
Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist mithin nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes erforderlich ist. Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht ("negative Kindeswohlprüfung").
In Ausnahmefällen kann dem Vater auch das alleinige Sorgerecht für das Kind übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Was geschieht bei einer Trennung?
Haben Eltern gemeinsam für ihr Kind zu sorgen, ändert sich daran auch mit Trennung oder Scheidung nichts. Doch nicht jedem Paar gelingt es, Beziehungskonflikte von der Elternschaft zu trennen.
Wenn erzwungene Gemeinsamkeit dem Kind mehr schaden als nutzen würde, dann kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die Sorge allein übertragen.
Bestehen Zweifel, wird das Gericht das Kind oder die Kinder selbst nach ihren Wünschen und Bindungen fragen. Jugendliche ab 14 Jahre können der richterlichen Entscheidung sogar widersprechen.
Hinweis: Nehmen Sie Ihren Anspruch auf Beratung wahr! Bei der Suche nach der besten Lösung finden Sie vertrauensvolle Partner im Jugendamt (zuständig: Landratsamt oder Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt) und bei den freien Trägern der Jugendhilfe.
… und wenn ein Elternteil stirbt?
Verstirbt ein Elternteil, während das verbliebene auch im Besitz des Sorgerechts ist, steht diesem die elterliche Sorge auch weiterhin zu.
Möglicherweise hatte aber die Mutter das alleinige Sorgerecht, weil die Eltern nicht verheiratet waren. Das Familiengericht wird im Falle des Todes der Mutter dem Vater die Verantwortung übertragen, wenn dies dem Kindeswohl dient.
War die oder der Verstorbene aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts allein verantwortlich – etwa nach einer Scheidung –, dann entscheidet das Familiengericht ebenfalls, was dem Wohl des Kindes am meisten dient. Andere Verwandte könnten das Sorgerecht als Vormund möglicherweise besser wahrnehmen.
Tipp: Sie sorgen für den Ernstfall vor, indem Sie testamentarisch einen vertrauten Menschen als Vormund für Ihre Kinder benennen oder eine Sorgeerklärung abgeben.
Rechtsgrundlage
Elterliche Sorge
- §§ 1626 bis 1698b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gerichtliche Verfahren
- §§ 151 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Kindschaftssachen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 28.11.2024