Vereinsleben: der Verein und seine Mitglieder

Inhalte aus AMT24

Erwerb der Mitgliedschaft

Sie können Mitglied in einem Verein werden

  • durch die Teilnahme an der Vereinsgründung oder
  • durch den späteren Vereinseintritt.

Möchten Sie in einen bereits gegründeten Verein eintreten, so müssen Sie einen Aufnahmeantrag an den Verein stellen oder eine Beitrittserklärung abgeben. Erst wenn der Verein diesen Antrag auf die Mitgliedschaft annimmt, kommt ein Aufnahmevertrag zustande.

Die Bestimmungen über den Ein- und Austritt von Vereinsmitgliedern sind meist in der Satzung zu finden. Ein Verein kann grundsätzlich frei über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden. Sind die Bewerberinnen und Bewerber minderjährig, also mindestens sieben, aber noch nicht 18 Jahre alt, muss der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin dem Vereinsbeitritt zustimmen.

Sieht ein Verein bestimmte Aufnahmebedingungen vor, muss er diese in der Satzung festgelegt haben. Beispiele für solche Aufnahmebedingungen sind:

  • die Volljährigkeit des Mitglieds
  • ein bestimmter Beruf (bei beruflichen Interessenvertretungen)
  • ein Vorspiel (in einem künstlerischen Verein)
  • ein bestimmter Wohnort (bei Regional- oder Heimatvereinen)
  • eine Aufnahmegebühr

Soweit es in der Satzung nicht anders geregelt ist, kann die Mitgliedschaft nicht übertragen, vererbt oder verpfändet werden.

Durch den Eintritt in den Verein unterwirft sich das Mitglied den für den Verein geltenden Regelungen, insbesondere der Satzung, und verpflichtet sich, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Beitragspflichten zu erfüllen. Gleichzeitig erwirbt es die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte.

Mitgliederrechte

Die Rechte der Mitglieder sind häufig in der Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung (beispielsweise in einer Benutzungsordnung) geregelt. 

Beispiele für Mitgliederrechte sind das Recht

  • auf Benutzung von Vereinseinrichtungen (zum Beispiel Sport- oder Reithallen, Geräte und Anlagen des Vereins),
  • auf Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (zum Beispiel an Kursen oder Exkursionen) oder
  • auf Inanspruchnahme von Leistungen (zum Beispiel Beratung in Miet- und Arbeitsrechtsangelegenheiten).

Außerdem haben Mitglieder das Recht

  • mit anderen Vereinsmitgliedern die Einberufung der Mitgliederversammlung zu verlangen oder zu erzwingen,
  • an der Mitgliederversammlung teilzunehmen sowie
  • auf den Austritt aus dem Verein.
  • Zudem haben sie das passive Wahlrecht. Darunter versteht man das Recht, sich als Vorstand oder sonstiges Vereinsorgan wählen zu lassen.

Mitgliederpflichten

Zu den wichtigsten Pflichten der Vereinsmitglieder gehört die Treuepflicht, also die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und Verhalten, das den Verein schädigen kann, zu unterlassen. Die Bereitschaft, Vereinsämter zu übernehmen, zählt ebenfalls zu dieser Pflicht. 

Zur Treuepflicht zählt außerdem die Beitragspflicht. Der Verein wird grundsätzlich nur in das Vereinsregister eingetragen, wenn die Vereinssatzung Bestimmungen darüber enthält, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind. Die Beiträge können sowohl einmalig (zum Beispiel als Aufnahmegebühr) als auch wiederkehrend (beispielsweise jährlich oder monatlich) eingezogen werden. In der Satzung kann auch vorgesehen sein, dass bei einmaligen Investitionen oder sonstigem besonderen finanziellen Bedarf Umlagen beschlossen werden können.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in einem Verein kann durch

  • Austritt,
  • Ausschluss oder
  • Tod

beendet werden.

In der Vereinssatzung kann zum Beispiel beschrieben sein, dass ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wird, wenn es seine Mitgliederpflichten verletzt.

Zum anderen hat jedes Mitglied das Recht, aus dem Verein auszutreten, indem es dem Vorstand eine Austrittserklärung vorlegt. Die Satzung kann dies nicht verhindern. Sie kann lediglich eine Kündigungsfrist festlegen, die aber höchstens zwei Jahre betragen darf. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte und -pflichten.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023