Arbeitsvermittlung

Inhalte aus AMT24

Die Vermittlung und Beratung von Arbeitsuchenden und Arbeitslosen steht im Mittelpunkt der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe arbeiten die örtlichen Agenturen für Arbeit eng mit den Kommunen zusammen. Die Zusammenarbeit erfolgt in Jobcentern, den gemeinsamen Einrichtungen der Agenturen für Arbeit und der Kommunen. 

Arbeitsuchende und Unternehmen können sich direkt an die örtlichen Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter wenden. Auf jede gemeldete Stelle macht der Arbeitgeberservice passgenaue Personalvorschläge. Das Unternehmen erhält auf Wunsch die Profile der Arbeitsuchenden. Die Bewerber* erhalten den Vermittlungsvorschlag schriftlich.

Um das Ziel der Vermittlung einer Arbeitsstelle schneller zu erreichen, stehen – neben der Eigeninitiative der Bewerber – auch weitere Angebote der Agentur für Arbeit zur Verfügung, beispielsweise:

  • Berufsinformationszentren (BIZ)
  • Bewerbungszentren: Diese bieten Tipps für die Stellensuche, für die Gestaltung Ihrer Bewerbungsunterlagen oder für Vorstellungsgespräche
  • Stellen- und Bewerberbörse der Bundesagentur für Arbeit
  • Fachvermittlungsdienste (für spezielle Branchen und Berufe)
  • Leistungen der aktiven Arbeitsförderungen
  • Links zu Berufs- und branchenspezifischen Stellenbörsen

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

Die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung wurden zum 1. April 2012 neugefasst. Die Unterstützung der Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (bisheriger Vermittlungsgutschein) wurde in diese Förderleistung integriert. 

Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können somit bei der Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung wie folgt unterstützen:

  • Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt
  • Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
  • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
  • Heranführung an eine selbständige Tätigkeit
  • Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

Bei diesen sogenannten Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAbE) wird in folgenden Kategorien unterschieden:

  • Maßnahmen bei einem Träger (MAT)
  • Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG)
  • Maßnahmen bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung (MPAV)

Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen.

Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

Der Zugangsweg zu den oben genannten Maßnahmen wird neben der bisher praktizierten Zuweisung um die Fördermöglichkeit in Form eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins erweitert.

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ist eine befristete Zusicherung, dass die Bundesagentur für Arbeit die entstehenden Kosten für Sie übernimmt. Die Zusicherung endet allerdings mit dem Zeitablauf der Befristung oder wenn die an die jeweilige Förderung geknüpften Bedingungen nicht mehr vorliegen.

Eine Förderung der Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ist – bis auf Ausnahmen – eine Ermessensleistung. Sie haben daher grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Zuweisung oder einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Agentur für Arbeit einer Zuweisung zustimmen oder Ihnen einen solchen Gutschein ausstellen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

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Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24.11.06.2020