Bestattung

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Bestattungsplätze und Bestattungsarten

Vom Gesetz definierte Bestattungsplätze sind in Sachsen die Gemeindefriedhöfe, Friedhöfe der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Grabstätten in Kirchen, Anstaltsfriedhöfe und sonstige private Bestattungsplätze mit behördlicher Genehmigung.  

In welcher Weise die Bestattung vorgenommen wird, richtet sich zunächst nach dem Willen und den Wünschen der verstorbenen Person, die noch zu Lebzeiten schriftlich (zum Beispiel Testament) oder mündlich geäußert wurden.

Liegt keine Willensäußerung vor, bestimmt die verantwortliche angehörige Person die Art der Bestattung. Ist keine verantwortliche Person zu ermitteln, wird eine ortsübliche Bestattung durch die Gemeinde des Sterbeortes veranlasst.

In Deutschland sind als Bestattungsarten die Erdbestattung und die Feuerbestattung üblich. Alternative Bestattungsarten und -orte sind die Baumbestattung und die Seebestattung.

Erdbestattung

Dabei wird die verstorbene Person in einem Sarg in einem Reihen- oder Wahlgrab oder einer Gemeinschaftsgrabanlage auf dem Friedhof beigesetzt. Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, Gebühren und weitere Details (zum Beispiel Grabpflege) werden von der jeweiligen Friedhofsverwaltung per Satzung festgelegt.

Feuerbestattung

Bei dieser Bestattungsform wird die verstorbene Person nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert. Der Körper wird im Sarg in einem Krematorium dem Feuer übergeben. Die Urne kann dann in einem Urnengrab auf einem Friedhof, auf See oder im Rahmen einer Baumbestattung beigesetzt werden.

Seebestattung

Bei der Seebestattung wird die Asche in einer biologisch abbaubaren Spezialurne, die sich im Wasser vollständig auflöst, von einem Schiff aus ins Meer gelassen. Die Angehörigen, die diese Zeremonie auf See begleiten können, erhalten eine Seekarte mit der genauen Angabe des Beisetzungsortes. Es gibt mehrere Beisetzungsgebiete in der Ost- und Nordsee, aber auch im Pazifik, Atlantik oder Mittelmeer. Wenn Sie sich für diese Bestattungsform interessieren, setzten Sie sich mit Ihrem Bestattungsunternehmen beziehungsweise einer Seebestattung anbietenden Reederei in Verbindung.

Baumbestattung

Die Baumbestattung ist eine Form der naturnahen Bestattung. Die Asche Verstorbener wird in einer biologisch abbaubaren Urne am Fuße eines Baumes beigesetzt, der auf einem Bestattungsplatz steht. In den meisten Fällen macht eine Namenstafel auf die Grabstätte aufmerksam, beispielsweise in Form eines am Baum befestigten Schildes. Die Grabpflege übernimmt die Natur. In welchem Umfang Baumbestattungsplätze zur Verfügung stehen, ist in den jeweiligen Friedhofssatzungen individuell festgelegt.

Hinweis: Bei besonderen Wünschen ist es wichtig, seinen Wunsch rechtzeitig zu Lebzeiten festzuhalten und diesen auch genau zu bedenken. Insbesondere sind die gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland zu beachten, aber auch die Wünsche und Bedürfnisse der Hinterbliebenen.

Fristen

Verstorbene dürfen erst nach der Eintragung des Sterbefalls durch das Standesamt im Sterbebuch, der Totgeburt ins Geburtenbuch und frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes bestattet oder eingeäschert werden.

Das Gesundheitsamt des Sterbeortes kann eine frühere Bestattung zulassen, wenn anderenfalls gesundheitliche oder hygienische Gefahren (zum Beispiel Seuche) zu befürchten wären.

Bestattet oder eingeäschert muss innerhalb von acht Tagen nach Feststellung des Todes werden. Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Die Beisetzung der Urne kann zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Einäscherung erfolgen.

Diese Frist kann das Gesundheitsamt des Sterbeortes auf Antrag verlängern, wenn dem keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken entgegenstehen.

Bestattungskosten

Für die Bestattungskosten haben die Hinterbliebenen aufzukommen. Wenn die Angehörigen nicht selbst die Erben sind, können sie die Kosten für die Bestattung gegenüber dem Erben geltend machen. 

Sollten die Hinterbliebenen nicht in der Lage sein, die Kosten zu tragen und reicht der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls nicht aus, übernimmt die Sozialhilfebehörde die Kosten. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Verstorbene bereits sozialhilfeberechtigt war.

Erhielt der Verstorbene Sozialhilfe, ist für die Kostenübernahme die Stadtverwaltung beziehungsweise das Landratsamt zuständig, das die Leistung zahlte. Andernfalls wenden Sie sich an die Stadtverwaltung beziehungsweise das Landratsamt am Sterbeort Ihres Angehörigen.

Bestattung von Fehl- und Totgeborenen

Beim Tod eines Kindes vor, während oder nach der Geburt müssen einige Besonderheiten beachtet werden (siehe unten).

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 20.03.2023