Kündigungsschutz

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Die Kündigung durch den Arbeitgeber* ist

  • während der Schwangerschaft,
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
  • bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, unzulässig.

Auch während der Elternzeit genießen Sie Kündigungsschutz.

Die zuständige Arbeitsschutzbehörde kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt, nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.

Voraussetzung für den Kündigungsschutz

Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Bei befristeten Arbeitsverträgen kann sich der Arbeitgeber auf die Befristung berufen. Nach Ablauf der Frist endet das Arbeitsverhältnis. Es ist keine Kündigung erforderlich und somit auch kein Kündigungsschutz gegeben.

Tipp: Bei Unklarheiten über Regelungen, die den Mutterschutz oder den Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und der Elternzeit betreffen, wenden Sie sich bitte an die Landesdirektion Sachsen (Abteilung Arbeitsschutz) – entsprechend Ihres Arbeitsortes an den Standorten in Chemnitz, Dresden oder Leipzig.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 14.07.2022