Was wird gewählt? (Kommunalwahl)

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Stadt- und Gemeinderat, Ortschaftsrat und Stadtbezirksbeirat

Stadt- und Gemeinderat

Der Stadt- oder Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger* und das Hauptorgan der Stadt oder Gemeinde. Er besteht aus den Stadt- oder Gemeinderäten und dem Bürgermeister oder Oberbürgermeister als Vorsitzendem. Die Gemeinde- und Stadträte üben ihr Mandat ehrenamtlich aus.  

Die Anzahl der Gemeinde- oder Stadträte richtet sich nach der Einwohnerzahl. Bei Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnern besteht der Gemeinderat aus bis zu acht Gemeinderäten. In Städten mit mehr als 400.000 Einwohnern besteht der Gemeinderat aus bis zu 70 Stadträten. Die genaue Anzahl ergibt sich aus der Hauptsatzung der Stadt oder Gemeinde.

Aufgaben

Der Stadt- oder Gemeinderat

  • legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt oder Gemeinde fest,
  • entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt oder Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist,
  • überwacht die Ausführung der Ratsbeschlüsse und
  • sorgt dafür, dass der Bürgermeister etwaige Missstände in der Verwaltung beseitigt.

Ortschaftsrat

Die Mitglieder des Ortschaftsrates werden nach den Vorschriften gewählt, die für die Wahl der Stadt- und Gemeinderäte gelten. Wahlgebiet ist die Ortschaft; wahlberechtigt und wählbar sind die dort wohnenden Bürger der Stadt oder Gemeinde.

Die Zahl der Ortschaftsräte wird durch die Hauptsatzung bestimmt. Vorsitzender ist der Ortsvorsteher. Der Ortsvorsteher wird von den Mitgliedern des Ortschaftsrats gewählt. Der Ortsvorsteher kann dabei selbst Mitglied des Ortschaftsrats oder eine andere Person sein, welche nicht in der Gemeinde wohnen muss. Für die Wählbarkeit gelten die Grundsätze für die Wahl des Bürgermeisters, mit der Abweichung, dass auch Bedienstete der Gemeinde Ortsvorsteher sein können.

Stadtbezirksbeirat

Die kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig können Stadtbezirksbeiräte bilden, wenn dies die Hauptsatzung vorsieht.

Die Mitglieder des Stadtbezirksbeirats werden entweder durch den Stadtrat aus den im Stadtbezirk lebenden wahlberechtigten Bürgern bestellt oder bei entsprechender Regelung in der Hauptsatzung direkt durch die wahlberechtigten Bürger gewählt. Die Wahl erfolgt nach den Vorschriften für die Ortschaftsräte. Wahlgebiet ist der Stadtbezirk; wahlberechtigt und wählbar sind die dort wohnenden Bürger.

Die Zahl der Stadtbezirksbeiräte wird durch die Hauptsatzung bestimmt. Vorsitzender ist der Oberbürgermeister oder ein vom Oberbürgermeister im Benehmen mit dem Stadtbezirksbeirat ernannter Beauftragter.

Wie oft und wann wird gewählt?

Die Wahlperiode der Stadt- und Gemeinderäte sowie der Ortschaftsräte und Stadtbezirksbeiräte beträgt fünf Jahre, sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen stattfinden.

Die regelmäßigen Wahlen finden alle fünf Jahre in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. Juni statt. Den Wahltag, der ein Sonntag sein muss, legt das Sächsische Staatsministerium des Innern fest. Bei Neuwahlen, Wiederholungswahlen, Nachwahlen und Ergänzungswahlen bestimmt der Stadt- oder Gemeinderat den Wahltag.

Die Gemeinde macht die Durchführung der Wahl spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt.

Bürgermeister

Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadt- oder Gemeinderates und Leiter der Verwaltung. Er vertritt die Stadt oder Gemeinde. In den kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig sowie in großen Kreisstädten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.

Mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts am 20. Februar 2022 ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Lediglich in Gemeinden unter 5.000 Einwohnern, die Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft sind, ohne erfüllende Gemeinde zu sein, kann der Bürgermeister Ehrenbeamter sein.

Aufgaben

Der Bürgermeister ist dafür verantwortlich, dass die Stadt- oder Gemeindeverwaltung ordnungsgemäß funktioniert und ihre Aufgaben sachgerecht erfüllt. Außerdem regelt er die innere Organisation der Verwaltung.

Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten.

Wie oft und wann wird gewählt?

Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt sieben Jahre. Der Stadt- oder Gemeinderat bestimmt den Wahltag und gibt diesen bekannt. Frühestens drei Monate und spätestens einen Monat, bevor die Bürgermeisterstelle frei wird, muss neu gewählt werden, falls der Bürgermeister

  • seine Amtszeit beendet,
  • in den Ruhestand eintritt oder
  • nach Erreichen der Altersgrenze verabschiedet wird.

In anderen Fällen (etwa wenn der Bürgermeister verstirbt oder vorzeitig durch Bürgerentscheid abgewählt wird) muss die Wahl spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle erfolgen.

Steht die Auflösung einer Gemeinde bevor, kann die Wahl bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn dies die Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt) genehmigt.

Zweiter Wahlgang

Hat keiner der Bürgermeisterkandidaten im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erzielt, muss für den zweiten, dritten oder vierten darauffolgenden Sonntag ein zweiter Wahlgang angesetzt werden, bei dem die Bewerber der ersten Wahl erneut antreten. Allerdings haben die Bewerber aus der ersten Wahl die Möglichkeit, ihre Wahlvorschläge bis zum fünften Tag nach der Wahl zurückzunehmen. Im Unterschied zum ersten Wahlgang entscheidet dann die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los.

Der Tag des zweiten Wahlgangs soll gleichzeitig mit dem ersten Wahltermin öffentlich bekannt gemacht werden, die Bekanntmachung des zweiten Wahlgangs kann bis zum 15. Tag vor der Wahl nachgeholt werden.

Beigeordnete

In Städten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern und in den kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig müssen als Stellvertreter des Bürgermeisters ein oder mehrere hauptamtlich Beigeordnete bestellt werden.

Die Zahl der Beigeordneten wird entsprechend den Erfordernissen der Verwaltung durch die Hauptsatzung bestimmt, sie hängt von der Einwohnerzahl ab. Die Städte Dresden und Leipzig mit mehr als 500.000 Einwohnern dürfen bis zu acht Beigeordnete haben.

Der Stadt- oder Gemeinderat wählt die Beigeordneten jeweils in einem besonderen Wahlgang und bestellt sie als hauptamtliche Beamte auf Zeit. Ihre Amtszeit beträgt sieben Jahre.

Die Stellen der Beigeordneten sind spätestens zwei Monate vor der Besetzung öffentlich auszuschreiben.

Mehr zum Thema:

Die Beigeordneten haben ihren Geschäftskreis, in dem sie den Bürgermeister neben dem Fall seiner Verhinderung ständig vertreten. Der Bürgermeister legt die Geschäftskreise im Einvernehmen mit dem Gemeinderat fest.

In kreisfreien Städten und großen Kreisstädten kann der Stadtrat den Beigeordneten die Amtsbezeichnung Bürgermeister verleihen.

Kreistag

Der Kreistag als Hauptorgan des Landkreises ist die Vertretung der Bürger des Landkreises.  

Der Kreistag legt die Grundsätze für die Landkreisverwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Kreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten überträgt.

Der Kreistag besteht aus den Kreisräten und dem Landrat als Vorsitzendem. Die Anzahl der Kreisräte hängt von der Einwohnerzahl des Landkreises ab. Bei Landkreisen mit bis zu 220.000 Einwohnern besteht der Kreistag aus 80 Kreisräten. In Landkreisen mit mehr als 300.000 Einwohnern besteht der Kreistag aus 98 Kreisräten.

Mehr zum Thema:

Wie oft und wann wird gewählt?

Die Kreistagswahlen finden alle fünf Jahre statt. In der Regel werden diese gemeinsam mit den regelmäßigen Gemeinderatswahlen durchgeführt, Wahlgebiet ist das Gebiet des Landkreises.

Zur Wahl wird der Landkreis in mehrere Wahlkreise unterteilt.

Landrätin / Landrat

Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistages und Leiter der Kreisverwaltung. Er vertritt den Landkreis. Er ist stimmberechtigtes Mitglied des Kreistages, bereitet die Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.  

Der Landrat ist verantwortlich dafür, dass die Kreisverwaltung ordnungsgemäß funktioniert und ihre Aufgaben sachgerecht erfüllt. Außerdem regelt er die innere Organisation der Verwaltung.

Der Landrat ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Kreisbediensteten. Er ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit und kann nicht gleichzeitig sonstiger Bediensteter des Landkreises sein.

Wie oft und wann wird gewählt?

Die Amtszeit eines Landrats beträgt sieben Jahre. Für die Wahl von Landräten gelten entsprechend die Bestimmungen über Bürgermeisterwahlen.

Wahlgebiet ist der jeweilige Landkreis. Für die Landratswahl bildet der Landkreis einen Wahlkreis.

Beigeordnete

In jedem Landkreis wird ein hauptamtlicher Beigeordneter als Stellvertreter des Landrats bestellt. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass ein weiterer Beigeordneter bestellt wird. In Landkreisen mit mehr als 250.000 Einwohnern können bis zu drei Beigeordnete bestellt werden.

Die Beigeordneten vertreten den Landrat ständig in ihrem Geschäftskreis, den der Landrat im Einvernehmen mit dem Kreistag festlegt.

Die Beigeordneten werden vom Kreistag je in einem besonderen Wahlgang gewählt und sind hauptamtliche Beamte auf Zeit. Ihre Amtszeit beträgt sieben Jahre.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer u n d Frauen gemeint. – d. Red.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 05.05.2022