Wahlorgane (Landtagswahl)

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Die Wahlorgane bei der Landtagswahl sind:

  • der Landeswahlleiter* und der Landeswahlausschuss für das gesamte Wahlgebiet
  • ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis
  • ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk  [...]
  • mindestens ein Briefwahlvorsteher und ein Briefwahlvorstand für jeden Wahlkreis

Als Mitglieder im Wahlausschuss und als Wahlvorstand dürfen nur Wahlberechtigte berufen werden. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerber um einen Landtagssitz und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht in Wahlorgane berufen werden.

Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind unabhängig. Sie sind verpflichtet, ihr Amt unparteiisch auszuüben und Verschwiegenheit zu allen Angelegenheiten zu wahren, von denen sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit erfahren.

Landes- und Kreiswahlleiter

Der Landeswahlleiter und ihr Stellvertreter sowie die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern berufen.

Landes- und Kreiswahlausschüsse

Die Wahlausschüsse bestehen aus

  • dem Wahlleiter als Vorsitzendem und
  • sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern.  [...]

Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen, im Wahlgebiet vertretene Parteien und organisierte Wählergruppen sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Wahlvorsteher und Wahlvorstände

Die Wahlvorsteher und Briefwahlvorsteher werden durch die Stadt- oder Gemeindeverwaltung berufen.

Die Wahlvorstände wie auch die Briefwahlvorstände bestehen aus

  • dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem,
  • seinem Stellvertreter und
  • weiteren drei bis sieben Wahlberechtigten, die von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung als Beisitzer berufen werden.

Bei der Zusammensetzung der Wahlvorstände sollen Parteien und organisierte Wählergruppen, die vor Ort vertreten sind, angemessen berücksichtigt werden.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes leiten und überwachen die Wahlhandlung, zählen nach Schließung der Wahllokale die Stimmen aus und ermitteln das Wahlergebnis des Wahlbezirks.

Bei jeder Landtagswahl wirken zahlreiche Wahlberechtigte ehrenamtlich mit, davon allein rund 4.300 in den Wahlvorständen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

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    Sächsisches Staatsministerium des Innern

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen beim Landeswahlleiter. 27.10.2020