Freie Berufe: Ärztin und Arzt, Zahnärztin und Zahnarzt, Psychotherapeutin und Psychotherapeut, Apothekerin und Apotheker

Inhalte aus AMT24

Ausübung des Berufs als Arzt*, Zahnarzt, Psychotherapeut, Apotheker

Hinweis: Diese Tätigkeiten sind nicht durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie abgedeckt. Die Verwaltungsverfahren in Zusammenhang mit Gesundheits- und Heilberufen können deswegen nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Bezeichnungen für die Berufsgruppen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Voraussetzungen und Rechtsformen für die Freien Berufe

Um freiberuflich arbeiten zu dürfen, müssen Sie bestimmte, klar definierte Voraussetzungen erfüllen. Neben besonderen beruflichen Qualifikationen sind in der Regel auch besondere Berufspflichten zu beachten.

Welche Rechtsform für Sie in Frage kommt, hängt von Ihren individuellen beruflichen Zielen ab. Die wichtigsten Rechts- und Kooperationsformen für Tätige in Heilberufen sind:

  • Einzelunternehmen
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • Gemeinschaften ohne eigene Rechtsform, wie zum Beispiel die Bürogemeinschaft

Ein Tätigwerden in weiteren Rechtsformen (beispielsweise der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft) ist für Heilberufe grundsätzlich nicht möglich. Hintergrund ist ein dementgegenstehender beruflicher Vorbehalt, der sich aus den jeweiligen Berufsordnungen ergibt.

Approbation und Berufserlaubnis

Wer in den Berufen Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut und Apotheker tätig werden möchte, benötigt eine Approbation oder eine Berufserlaubnis. Sie berechtigen dazu, den jeweiligen approbierten Heilberuf auszuüben und die betreffende Berufsbezeichnung zu führen.

Mit der Approbation oder der Berufserlaubnis sind Sie automatisch Pflichtmitglied der Kammer für den jeweiligen Heilberuf.

Ausländische Berufsabschlüsse

Für die Ausübung eines approbierten Heilberufs in Deutschland bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Heilberufs (Berufserlaubnis). Haben Sie Ihren Berufsabschluss im Ausland erworben, prüft die zuständige Stelle, ob Ihr Abschluss mit dem entsprechenden deutschen Abschluss gleichwertig ist. Sie erhalten die Approbation nur, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird. Ist Ihre Ausbildung nicht gleichwertig mit der nach deutschem Recht, haben Sie die Möglichkeit durch Absolvieren einer Prüfung nachzuweisen, dass Sie über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Bis zur Erteilung der Approbation besteht unter bestimmten Voraussetzungen bereits die Möglichkeit, den Heilberuf vorübergehend mit einer Berufserlaubnis auszuüben.

Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine Approbation. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden.

Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit

Die Erteilung der Approbation richtet sich jeweils nach den Voraussetzungen der Bundesärzteordnung, dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, dem Psychotherapeutengesetz sowie der Bundesapothekerordnung. Zuständige Behörde im Freistaat Sachsen für die Erteilung, das Erlöschen, die Zurücknahme und den Widerruf von Approbationen ist die Landesdirektion Sachsen.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 18.04.2024