Sanierung durch Insolvenzplan

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Ein wesentlicher Kernpunkt des deutschen Insolvenzrechts ist der Insolvenzplan. Dieser gibt den Beteiligten die Möglichkeit, eine Unternehmensinsolvenz flexibel und wirtschaftlich effektiv abzuwickeln.

Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters* geht hervor, ob eine Sanierung möglich ist, dass ein Unternehmen liquidiert werden muss oder gar eine Kombination aus beidem die Lösung darstellen könnte. So könnte der Vorschlag beispielsweise lauten, den verlustreichen Teilbereich eines Unternehmens zu zerschlagen, um den überlebensfähigen Betriebsteil zu erhalten. In diesem Fall würde der Insolvenzplan mit einer Teil-Liquidation verbunden werden.

Je nach ihrer Rechtsstellung (Insolvenz- oder Nachranggläubiger, Aus- und Absonderungsberechtigte) haben die wirtschaftlich Betroffenen zum Berichtstermin darüber zu entscheiden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

"Schutzschirm" zur Vorbereitung einer Sanierung

Strebt der Schuldner selbst eine Sanierung durch Insolvenzplan an und liegen lediglich die Insolvenzgründe Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit vor, sind Erleichterungen möglich.

In diesem Fall kann der Schuldner mit dem Eröffnungsantrag und dem Antrag auf Eigenverwaltung einen Antrag auf Schutz zur Vorbereitung der Sanierung stellen. Das Gericht bestimmt dann eine Frist von maximal drei Monaten für die Vorlage eines Insolvenzplanes, bestellt einen vorläufigen Sachwalter und kann Sicherungsmaßnahmen wie ein Vollstreckungsverbot anordnen ("Schutzschirm").

Erweiterter Handlungsspielraum

Die Unternehmenssanierung ist auf verschiedene Weise möglich. Ziel ist es, die Finanz- und Betriebsstruktur so umzugestalten, dass zukünftig ein wirtschaftlich solider Geschäftsbetrieb gewährleistet ist.

Die Lösungswege sind vielfältig, sie hängen immer von der jeweiligen Ausgangssituation ab, in der sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Insolvenz befindet. Denkbar wäre beispielsweise, mit einer Kapitalerhöhung die Finanzdecke zu stärken, am Unternehmen weitere Gesellschafter zu beteiligen oder eine effizientere Rechtsform zu wählen.

Es kann auch vorgesehen werden, Forderungen von Gläubiger in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umzuwandeln.

Um die Sanierung eines insolventen Unternehmens zu ermöglichen, können – abweichend von den allgemeinen Vorschriften der Insolvenzordnung – individuelle Vereinbarungen zwischen schuldnerischem Unternehmen und Gläubigern getroffen werden.

Insolvenzplan als Vergleichsangebot

Der Insolvenzverwalter und auch der Schuldner selbst sind berechtigt, der Gläubigerversammlung einen Insolvenzplan vorzuschlagen.

Der Plan ist als eine Art Vergleich zu verstehen und kann beispielsweise eine Aussage darüber treffen,

  • wie die absonderungsberechtigten Gläubiger und Insolvenzgläubiger zu befriedigen sind,
  • wie die Insolvenzmasse zu verwerten und der Erlös zu verteilen ist,
  • ob und in welchem Umfang der Schuldner nach Beendigung des Insolvenzverfahrens weiter haftet und
  • wie die Planerfüllung zu überwachen ist.

Gläubigerversammlung entscheidet

Die Beteiligten stimmen über den Insolvenzplan in einem Erörterungs- und Abstimmungstermin entsprechend ihrer rechtlichen Stellung getrennt nach Gruppen ab. Ehe der Plan in Kraft treten kann, muss er noch vom Gericht bestätigt werden. Anschließend wird das Insolvenzverfahren aufgehoben.

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, dass die Erfüllung des Plans überwacht wird. Häufig wird damit der vormalige Insolvenzverwalter beauftragt.

Hinweis: Trotz weitreichender Entscheidungsmöglichkeiten der Gläubigergemeinschaft ist rechtlich sichergestellt, dass kein Beteiligter gegen seinen Willen den Wert verliert, der ihm oder ihr ohne Insolvenzplan zustünde.

Starthilfe nach der Insolvenz

Damit nach dem Insolvenzabschluss die Sanierung erfolgreich verläuft, erhalten Sie in Sachsen finanzielle und fachliche Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.

Beispielsweise ist das Förderprogramm "Krisenbewältigung und Neustart" speziell auf Unternehmerinnen und Unternehmer ausgerichtet, die ihren Betrieb mit Hilfe eines Insolvenzplanes auf eine wirtschaftlich gesunde Basis stellen wollen. Für den geplanten Neustart stehen vor, während und nach dem Insolvenzverfahren die Experten des Beratungszentrums Konsolidierung (BZK) als erste Ansprechpartner zur Verfügung.

Rechtsgrundlage

  • §§ 217 bis 234 Insolvenzordnung (InsO) – Aufstellung des Plans
  • §§ 235 bis 253 InsO – Annahme und Bestätigung des Plans
  • §§ 254 bis 269 InsO – Wirkungen des bestätigten Plans, Überwachung der Planerfüllung
  • § 284 InsO – Insolvenzplan bei Eigenverwaltung, Mitwirkung des Sachwalters
  • § 270b InsO – Vorbereitung einer Sanierung, "Schutzschirm"

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023