Insolvenz-Ablauf

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Welche Phasen durchläuft ein Insolvenzverfahren? Wir geben Ihnen hier, stark verallgemeinert, die Grundzüge wieder.

Das typische Verfahren gibt es nicht – der Verlauf hängt von der Rechtsform ab, und auch die Begleitumstände können von Unternehmen zu Unternehmen sehr verschieden sein. Lesen Sie mehr dazu in den Einzelkapiteln und detaillierten Verfahrensbeschreibungen.

1. Eröffnungsantrag

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzerfahrens

Gläubiger* und Schuldner haben das Recht, bei Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder per E-Mail, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein muss, gestellt werden. Es sind die Tatsachen und ein Insolvenzgrund zu benennen.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Dem Antrag des Schuldners muss auch ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beigefügt werden.

Insolvenzgründe sind:

  • Zahlungsunfähigkeit (bei allen Schuldnern)
  • drohende Zahlungsunfähigkeit (nur bei Eigenantrag des Schuldners)
  • Überschuldung (nur bei juristischen Personen wie beispielsweise GmbH, AG oder diesen gleichgestellten Gesellschaften)

Um das schuldnerische Vermögen zu sichern, kann das Gericht bereits Sicherungsmaßnahmen einleiten, wie zum Beispiel einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen oder Verfügungs- und Vollstreckungsverbote anordnen.

Prüfung und Beschluss

Das Insolvenzgericht prüft den Antrag insbesondere darauf, ob Insolvenzgründe vorliegen und die vorhandene Masse zumindest die Verfahrenskosten deckt. Es erfolgt entweder der Beschluss

  • zur Insolvenz-Eröffnung oder
  • zur Abweisung mangels Masse (womit in diesem Fall das Verfahren endet).

2. Insolvenz-Eröffnung

Mit dem Beschluss zur Verfahrenseröffnung setzt das Gericht in der Regel einen Insolvenzverwalter ein. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann dazu einen Vorschlag unterbreiten.

Weitere Sicherungsmaßnahmen

Die Gläubiger erhalten die Aufforderung, ihre Forderungen anzumelden, Drittschuldner die Aufforderung, Zahlungen nur an den Insolvenzverwalter zu leisten. Insolvenzverwalter und Gericht ergreifen weitere Sicherungsmaßnahmen, um das Vermögen vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.

Das Gericht setzt einen Berichts- und Prüfungstermin für die Gläubigerversammlung fest. Die Versammlung ist das entscheidende Gremium im Verfahren und bestimmt letztlich den Verlauf. Auch hat das Gericht in bestimmten Fällen einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, der unter anderem einen Insolvenzverwalter vorschlagen darf.

Sonderfall: Verbraucherinsolvenz

Verbraucher und unter bestimmten Voraussetzungen auch ehemalige Unternehmer können auf Antrag ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen mit dem Ziel einer möglichen Restschuldbefreiung. Betroffene müssen zuvor ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen.

Auch für privat haftende Unternehmer ist nach Abschluss der Regelinsolvenz ein Verfahren zur Restschuldbefreiung möglich.

3. Vermögensverwaltung

Der zunächst vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter übernimmt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das schuldnerische Unternehmen. Möglich ist in bestimmten Fällen auch eine Eigenverwaltung durch den Schuldner.

Die Insolvenzverwaltung

  • erfasst die Ansprüche der Gläubiger in der "Forderungsliste" und lehnt unberechtigte Ansprüche ab
  • führt ein laufendes Unternehmen bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung vorübergehend fort
  • leitet die Abwicklung ein oder arbeitet einen Insolvenzplan aus
  • zieht laufende Forderungen ein und reduziert Verbindlichkeiten
  • betreibt die Verwertung sogenannter Massegegenstände
  • untersteht der gerichtlichen Aufsicht
  • ist auskunfts- und berichtspflichtig gegenüber Gläubigerversammlung und (vorläufigem) Gläubigerausschuss

4. Befriedigung der Gläubiger

Verwertung und Verteilung

Hierzu wird der Insolvenzverwalter

  • den Geschäftsbetrieb abwickeln und die Vermögensgegenstände losschlagen (Liquidation) oder
  • das Unternehmen oder Unternehmensteile im Ganzen verkaufen ("übertragende Sanierung").

Der Erlös wird gleichmäßig an die Gläubiger verteilt. Die Insolvenzverwaltung leistet Abschlags- und Schlusszahlungen nach einer verbindlich festgelegten Quote entsprechend der unterschiedlichen Rechtsstellung der Gläubiger. Welche Forderungen berücksichtigt werden, haben die Gläubiger vorab im Prüfungstermin bestätigt.

Insolvenzplan

Mit Zustimmung der Gläubiger ist es möglich, dass Unternehmen oder zumindest Kernbereiche zu erhalten. Indem die Gläubiger auf eine generelle Verwertung verzichten, kann das Unternehmen erhalten und saniert werden. Schuldner und Gläubiger treffen dazu individuelle Regelungen in einem Insolvenzplan.

Der Insolvenzplan wird der Gläubigerversammlung vom Insolvenzverwalter oder dem Schuldner vorgelegt und die Annahme erfolgt im Erörterungs- und Abstimmungstermin.

5. Beendigung des Insolvenzverfahrens

Abhängig von der Form des durchlaufenen Insolvenzverfahrens treten unterschiedliche Rechtswirkungen und -folgen ein.

Regelinsolvenzverfahren

Beendigung per Gerichtsbeschluss, wenn die Masse verwertet und der Erlös verteilt ist

Wirkungen / Folgen:

  • Wiederaufleben von Forderungen / Haftung des Schuldners
  • Weiterbetreiben von Einzelvollstreckungen
  • gegebenenfalls Nachtragszahlungen an die Gläubiger durch sogenannte "Nachtragsverteilung"

Insolvenzplan

Im Anschluss an die Aufhebung per Gerichtsbeschluss

  • Erfüllung des Insolvenzplanes durch den Schuldner
  • gegebenenfalls: Wiederaufleben von Forderungen bei Nichterfüllung
  • Überwachung durch den Insolvenzverwalter

Restschuldbefreiung

(natürliche Personen)

  • Wohlverhaltensphase von grundsätzlich drei Jahren
  • Abtretung des pfändbaren Einkommens an einen Treuhänder, Verteilung an die Gläubiger
  • Restschuldbefreiung per Gerichtsbeschluss

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023