Reisepass

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Allgemeines, Ausweispflicht

Die in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Ausweispflicht (ab dem 16. Lebensjahr) erfüllen Sie auch mit dem Besitz eines Reisepasses. Im Gegensatz zum Personalausweis ist im Reisepass jedoch nicht Ihre vollständige Wohnanschrift angegeben, sondern nur Ihr Wohnort.

Kopieren nur unter strengen Voraussetzungen

Ihr Reisepass ist Eigentum des Bundes. Die Anfertigung einer Kopie des Passes ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. So darf die Vorlage oder Übersendung einer Kopie nur dann verlangt werden, wenn dies demjenigen ausdrücklich gesetzlich erlaubt ist, beispielsweise Diensteanbietern nach dem Telekommunikationsgesetz. Andernfalls darf eine Kopie nur dann verlangt werden, wenn eine bloße Vorlage des Originals nicht ausreicht und die Kopie ausschließlich zu Identifizierungszwecken genutzt wird.

Achten Sie darauf, die Daten Ihres Reisepasses, die nicht zwingend für eine Identifizierung notwendig sind, zum Beispiel die Seriennummer, auf der Kopie zu schwärzen.

Von diesen Vorgaben ausgenommen ist eine "Sicherungskopie" für Sie selbst, beispielsweise bei einer Auslandsreise oder für den Fall des Diebstahls oder Verlusts des Originaldokuments.

Gültigkeitsdauer, Seitenanzahl

Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist vom Alter abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt er sechs Jahre, ab Vollendung des 24. Lebensjahres zehn Jahre. Eine Verlängerung des Reisepasses ist nicht möglich, nach Ablauf der Gültigkeit muss bei Bedarf ein neuer beantragt werden.

Grundsätzlich werden Reisepässe mit 32 Seiten ausgestellt. Gegen eine zusätzliche Gebühr können Sie aber auch einen Reisepass mit 48 Seiten erhalten – das ist vor allem für Vielreisende mit zusätzlichen Seiten für Visaeinträge interessant.

Beantragung, Änderungen, Verlust

Einen Reisepass müssen Sie beantragen, er wird Ihnen nicht von Amts wegen ausgestellt. Außerdem müssen Sie selbst auf die Gültigkeit Ihres Passes achten und bei Bedarf rechtzeitig einen neuen beantragen.

Des Weiteren sind Sie verpflichtet, bei einem Umzug oder einem Wechsel der Hauptwohnung in eine andere Gemeinde oder Stadt den Wohnort im Reisepass ändern zu lassen sowie bei der Änderung Ihres Namens einen neuen zu beantragen. Wenn Ihnen Ihr Reisepass verloren gehen sollte, müssen Sie bestimmte Dinge beachten.

Tipp: Wenn Sie die Einzelheiten des Reisepasses, wie zum Beispiel die Sicherheitsmerkmale, interessieren, können Sie sich bei der Bundesdruckerei informieren.

Speicherung biometrischer Daten im Chip

Seit dem 01.11.2007 (Antragsdatum) werden im Chip des Reisepasses neben dem Lichtbild zusätzlich auch zwei Fingerabdrücke (vorzugsweise der Zeigefinger) gespeichert. Die Abdrücke werden bei der Passbeantragung in der Passbehörde mit Hilfe von Scannern aufgenommen. Die Fingerabdrücke werden ausschließlich im Chip des Reisepasses gespeichert. Eine zentrale Speicherung, zum Beispiel im örtlichen Passregister erfolgt nicht.

Spätestens bei der Aushändigung des Reisepasses an den Passbewerber werden die bei der Passbehörde aufgenommenen und gespeicherten Fingerabdrücke gelöscht.

Alle bereits ausgegebenen Reisepässe ohne gespeicherte Fingerabdrücke behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit. Sie sollten sich jedoch vor einer Auslandsreise informieren, ob der jeweilige Reisepass den Einreisebestimmungen des jeweiligen Staates genügt.

Hinweis: Vorläufige Reisepässe tragen keinen Chip mit biometrischen Daten!

Reisen ins Ausland

Innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) herrscht grundsätzlich Reisefreizügigkeit. Das bedeutet, dass der Personalausweis bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der EU in der Regel ausreicht. Sie sollten sich jedoch vor jeder Reise ins europäische Ausland erkundigen, welche Dokumente Sie zur Einreise brauchen und wie lange diese gegebenenfalls bei der Einreise noch gültig sein müssen.

Für Reisen in Länder außerhalb der EU ist dies ohnehin angeraten, hier reicht der Personalausweis in der Regel nicht aus. Möglicherweise benötigen Sie als Deutsche oder Deutscher hierfür einen Reisepass oder ein Visum.

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Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; Sächsisches Staatsministerium des Innern. 28.06.2022