Abfindungen
Inhalte aus AMT24
Beschäftigungsverhältnisse enden in der Regel durch Kündigung oder in gegenseitigem Einvernehmen. Nicht selten erhält der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung. Dies kann Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben.
Ruhender Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn Sie bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten haben, müssen Sie dies bei Ihrer Arbeitslosenmeldung angeben. [...]Die zuständige Agentur für Arbeit prüft, ob der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht und teilt Ihnen das Ergebnis in einem Bescheid mit.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht,
- wenn Sie wegen Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder beanspruchen könnten und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet haben.
Der Anspruch ruht nicht,
- wenn das Arbeitsverhältnis mit einer Frist beendet wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht,
- wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein befristet war und durch Ablauf der Frist endet oder
- wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen konnte.
Durch das Ruhen des Anspruchs wird der Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld hinausgeschoben. Die Anspruchsdauer wird hierdurch nicht gekürzt.
Solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, besteht kein Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz. Durch die Agentur für Arbeit werden also keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung entrichtet.
Der Ruhenszeitraum beginnt am Kalendertag nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Sie haben erst wieder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis geendet hätte, wenn es unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden wäre. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht längstens für die Dauer eines Jahres.
Verminderte Anspruchsdauer durch Sperrzeiten
Sofern neben dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auch der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt wird (zum Beispiel wenn arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für Kündigung durch den Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin war oder wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst haben), vermindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen der Sperrzeit.
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Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 09.06.2020