Bestattungsvorsorge

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Für jeden ist der Verlust eines Angehörigen schmerzhaft. Deshalb wird dieses Thema oftmals tabuisiert. Dennoch müssen, häufig unter Zeitdruck, Entscheidungen in Zusammenhang mit der Beisetzung getroffen werden. Eine rechtzeitig getroffene Bestattungsvorsorgeregelung zu Lebzeiten entlastet Angehörige und eröffnet Ihnen die Möglichkeit, individuelle Festlegungen zur eigenen Bestattung und zum Begräbnis zu treffen.

Es gibt eine Vielzahl von Bestattungsarten, von der klassischen Erdbestattung auf einem Friedhof bis zur Naturbestattung. Dabei lassen sich die verschiedenen Bestattungsarten noch auf persönliche Wünsche hin zuschneiden. Sie haben damit die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten durch eine Bestattungsverfügung Ihre Wunschbestattung verbindlich festzulegen.

Weiterführende Informationen:

Bestattungskosten

Neben der persönlichen Ausgestaltung der Bestattung spielen die Kosten einer Bestattung eine große Rolle. Seit dem 1. Januar 2004 ist das Sterbegeld vollständig aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen herausgenommen worden. Meist müssen nun die Hinterbliebenen / Erben für die Bestattungskosten in vollem Umfang aufkommen. Ausnahmen gelten für Arbeitsunfälle, bei denen über die Unfallversicherung ein Siebtel der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße gezahlt wird, und für Beamte, für die ein Sterbegeld nach §18 Beamtenversorgungsgesetz gezahlt wird. Falls Sie keine Hinterbliebenen haben und ebenfalls vermögenslos sind, übernimmt das Sozialamt die Kosten für die einfachste ortsübliche Bestattungsform.

Vorsorge treffen – Hinterbliebene entlasten

Damit die Hinterbliebenen Ihre Wünsche bezüglich Ihrer Bestattung erfüllen können, bietet es sich an, eine Vorsorge für die eigene Bestattung durch einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Beerdigungsunternehmen zu treffen. Dadurch werden den Hinterbliebenen die Entscheidung der Bestattungsart sowie die finanzielle Sorge abgenommen.

Bestattungsvorsorgevertrag

Ein Bestattungsvorsorgevertrag ist rechtlich ein Werk- und Dienstvertrag. Um die gezahlten Beträge aber vor einer Insolvenz der beauftragten Firma / Bestatter zu schützen, gibt es die Möglichkeit, die gezahlten Beträge auf ein Treuhandkonto zu hinterlegen. Das heißt, der Kunde vergütet die vertraglich vereinbarten Leistungen im Voraus an ein entsprechendes Bestattungsunternehmen über eine treuhänderisch verwaltete und verzinste Einlage.

Hinweis: Über die genaue Ausgestaltung des Vertrags, die Möglichkeiten der Bestattung sowie über die Verwaltung der zu zahlenden Beträge informieren Sie sich direkt bei dem Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl.

Ein direkt beim Bestatter abgeschlossener Bestattungsvorsorgevertrag hat den Vorteil, dass Sie den Bestatter auswählen können, welchem Sie schon zu Lebzeiten vertraut haben. Zudem können Sie so Ihre Bestattung ganz individuell über ein persönliches und vertrauliches Gespräch mit dem Bestatter gestalten und zusätzlich über eine Bestattungsverfügung vertraglich fixieren. Unter anderem können Sie die Art der Bestattung, die Art der Blumendekoration, den Sarg, die Kleidung welche Sie im Sarg tragen wollen oder die Mitbeisetzung bestimmter persönlicher Gegenstände vorab festlegen. Solche mit Bestattern abgeschlossenen Verträge sind rechtsverbindlich und gelten über den Tod der einen betroffenen Vertragspartei hinaus.

Sterbegeldversicherung

Eine weitere Möglichkeit ist, eine Bestattungsvorsorge über eine Sterbegeldversicherung zu treffen, die je nach Anbieter und abgeschlossenem Vertrag nicht nur die Kosten, sondern auch gemeinsam mit einem Bestatter die Organisation der Bestattung übernimmt. Abschließend haben Sie auch die Möglichkeit eine Kombination aus Bestattungsvorsorge und Sterbegeldversicherung abzuschließen. Dabei wird eine Sterbegeldversicherung über ein Bestattungsunternehmen verkauft, wodurch dieses durch Zuordnung der Sterbegeldversicherung zur Leistung des Bestattungsvertrags als bezugsberechtigt eingesetzt wird.

Grabpflegeverträge

Neben dem Bestattungsvorsorgevertrag können auch Grabpflegeverträge bereits zu Lebzeiten mit den jeweiligen Friedhofsgärtnereien geschlossen werden. Generell gilt bei solchen Verträgen, dass der Wunsch der betroffenen Person, für seine Todesvorsorge selbst zu sorgen und diese vorab zu regeln, vorrangig gegenüber den Totenfürsorgepflichten und -rechten der nächsten Hinterbliebenen ist.

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Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 05.03.2021