Kosten des Verfahrens (öffentliches Recht)

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Für die Verfahren vor den Verwaltungs- und Finanzgerichten werden Kosten erhoben. Die Verfahrensgebühr fällt bereits an, wenn Sie die Klageschrift einreichen oder die entsprechende Erklärung zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Gerichts geben. Sie ist zunächst von derjenigen Person zu tragen, die sich an das Gericht wendet. Endgültig hat diejenige Person die Kosten des Verfahrens zu tragen, die den Prozess verliert.

Die Kosten des Verfahrens umfassen die Gerichtskosten, die Kosten des eigenen Rechtsanwalts* und die Kosten des Rechtsanwalts der Gegenseite sowie die Kosten des Vorverfahrens.

In der Sozialgerichtsbarkeit werden Gerichtskosten für Klagen von Versicherten, Leistungsempfängern, Empfängern von Hinterbliebenenleistungen und Menschen mit Behinderung grundsätzlich nicht erhoben. Nur wenn ein Sozialgericht ein Anliegen für missbräuchlich hält, kann es dem Kläger oder der Klägerin nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises Kosten auferlegen.

Ob und in welchem Umfang Anwaltskosten erstattet werden, entscheidet das Gericht.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Bei entsprechend geringem Einkommen können Sie Beratungshilfe (für eine anwaltliche Beratung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens) und Prozesskostenhilfe (für Gerichtskosten und die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung im gerichtlichen Verfahren) in Anspruch nehmen.

Hinweis: Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wie das Kostenrisiko in Ihrem individuellen Fall zu beurteilen ist. Einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin in Ihrer Nähe finden Sie beispielsweise über die Anwaltssuche der jeweiligen Rechtsanwaltskammern.

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 16.08.2023