Sonderformen des Insolvenzverfahrens

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Um das Insolvenzverfahren an unterschiedliche Bedingungen anzupassen, sieht die Insolvenzordnung (InsO) Sonderformen vor. Daneben gibt es besondere Verfahrensarten, die vor allem durch den Gegenstand der Insolvenz bestimmt sind.

Zum einen besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters*. Das soll den Schuldner zu einem frühzeitigen Zeitpunkt zur Antragstellung motivieren.

Von größerer Bedeutung ist das Verbraucherinsolvenzverfahren. Es ist ausschließlich für natürliche Personen als Verbraucher vorgesehen. Der Gesetzgeber trägt damit der Situation Rechnung, dass immer mehr Privathaushalte in Deutschland zahlungsunfähig sind.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Nachlassinsolvenzverfahren

Diese Verfahrensart kommt in Betracht, wenn im Rahmen eines Nachlasses Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit besteht. Zweck ist es, das zum Nachlass gehörende Vermögen vom Eigenvermögen des oder der Erben zu trennen.

Zur Antragstellung ist jeder Nachlassgläubiger, jeder Erbe, jeder Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker berechtigt. Für Nachlassgläubiger gilt allerdings eine zweijährige Ausschlussfrist nach Annahme der Erbschaft.

Für Erben ist das Nachlassinsolvenzverfahren insbesondere dann interessant, wenn sie die erbrechtliche Ausschlagungsfrist versäumten: Durch das Verfahren lässt sich die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten reduzieren.

Grenzüberschreitende Insolvenzverfahren

Ein in einem anderen Staat eröffnetes Insolvenzverfahren wirkt grundsätzlich über die Landesgrenzen hinweg. Daneben kann unter bestimmten Voraussetzungen ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet werden, das auf im Inland belegene Vermögenswerte beschränkt ist.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023