Wahlorgane (Kommunalwahl)
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Wahlorgane sind:
- der Wahlausschuss,
- der Vorsitzende* des Wahlausschusses und
- die Wahlvorstände.
Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter sowie die Schriftführer und die Hilfskräfte sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Entschädigung.
Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind unabhängig. Sie sind verpflichtet, ihr Amt unparteiisch auszuüben und Verschwiegenheit zu allen Angelegenheiten zu wahren, von denen sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit erfahren. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern dürfen keinem Wahlorgan angehören, das für dieselbe Wahl tätig ist.
Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung werden jeweils durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis bekannt gegeben, dass jeder Bürger Zutritt zu der Sitzung hat.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer und Frauen gemeint. – d. Red.
Stadt- / Gemeinde- / Ortschaftsrats- / Stadtbezirksbeiratswahlen, Bürgermeisterwahlen
Wahlorgane sind der Gemeindewahlausschuss, der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und die Wahlvorstände.
Gemeindewahlausschuss
Der Gemeindewahlausschuss leitet die Wahlen zum Stadt- oder Gemeinderat, Ortschaftsrat und Stadtbezirksbeirat sowie die Bürgermeisterwahlen und stellt das Wahlergebnis fest. Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei bis sechs Beisitzern. Der Gemeinderat wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer und jeweils deren Stellvertreter aus den Reihen der Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten. Die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählervereinigungen sollen nach Möglichkeit angemessen berücksichtigt werden.
Wahlvorstand
Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich, leitet die Wahlhandlung, zählt die Stimmen aus und stellt das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest.
Die Wahlvorstände bestehen jeweils aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und drei bis sieben weiteren Beisitzern.
Die Mitglieder der Wahlvorstände und die erforderlichen Hilfskräfte werden durch die Stadt- oder Gemeindeverwaltung aus den Reihen der Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten bestellt; bei der Auswahl sollen nach Möglichkeit die in der Stadt / Gemeinde vertretenen Parteien und Wählervereinigungen angemessen berücksichtigt werden.
Die Wahlvorsteher bestellen aus den Reihen der Beisitzer die Schriftführer und deren Stellvertreter, soweit sie nicht bereits vorher durch die Stadt / Gemeinde bestellt worden sind.
Unterstützung für den Wahlvorstand
Um die Wahldurchführung abzusichern, kann sich die Stadt- oder Gemeindeverwaltung an Körperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts wenden. Diese sind verpflichtet, Bedienstete für die Berufung in den Wahlvorstand zu benennen. Voraussetzung dafür ist ein Mindestalter von 18 Jahren und ein Hauptwohnsitz in der betreffenden Stadt oder Gemeinde.
Die Betroffenen müssen von ihrem Arbeitgeber / Dienstherrn informiert werden, dass ihre Daten an die anfragende Stadt- oder Gemeindeverwaltung übermittelt werden.
Wahlausschuss als Wahlvorstand
Städte und Gemeinden mit nur einem Wahlbezirk können bestimmen, dass der Wahlausschuss zugleich die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt und auch das Briefwahlergebnis feststellt.
Briefwahlvorstand
Wenn eine Vielzahl von Wahlbriefen zu erwarten ist, können in Städten und Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken ein oder mehrere Briefwahlvorstände gebildet werden. Auch ist es möglich, dass ein oder mehrere Wahlvorstände das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Hinweis: Die Stadt- und Gemeindeverwaltungen dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung als Mitglied eines Wahlvorstandes erheben, verarbeiten und für künftige Wahlen speichern, sofern Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen haben. Es dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adressen, Zahl der Berufungen als Mitglied des Wahlvorstandes und die dabei ausgeübte Funktion.
Kreistagswahlen, Landratswahlen
Wahlorgane bei den Kreiswahlen sind
- der Kreiswahlausschuss,
- der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses und
- die Wahlvorstände.
Kreiswahlausschuss
Der Kreiswahlausschuss leitet die Kreistags- und Landratswahlen und stellt das Wahlergebnis fest. Er wird für jede Wahl neu gebildet und besteht auch nach der Wahl so lange fort, bis alle Arbeiten abgewickelt sind.
Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei bis sechs Beisitzern. Der Kreistag wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer und jeweils deren Stellvertreter aus den Reihen der Wahlberechtigten und Kreisbediensteten. Dabei sollen nach Möglichkeit die im Landkreis vertretenen Parteien und Wählervereinigungen angemessen berücksichtigt werden.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 02.05.2024